Rz. 83

Durch die Verpachtung tritt noch keine Änderung der Einkunftsart ein. Der Verpächter führt den Gewerbebetrieb lediglich in anderer Form fort. Er erzielt daher wie bisher Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Es wird nur die werbende Tätigkeit aufgegeben, sodass die Gewerbesteuerpflicht endet.[1]

 

Rz. 84

Im Falle der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein gesamter Anteil eines Mitunternehmers oder ein gesamter Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA (vgl. Rz. 64) nach § 16 Abs. 3b Satz 1 EStG nicht als aufgegeben bis

  • der Steuerpflichtige die Aufgabe[2] ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt oder
  • dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen einer Aufgabe erfüllt sind.
[1] Nöcker, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 2 GewStG Rz. 1057, Stand: 5/2019.
[2] § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG, vgl. Rz. 64 ff.

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