Rz. 82

Von einer Betriebsverpachtung wird gesprochen, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen[1] eines Betriebs verpachtet werden und für den Verpächter oder seinen Rechtsnachfolger objektiv die Möglichkeit besteht, den Betrieb später fortzusetzen.

Es muss eine Verpachtung des ganzen Betriebs und nicht eine Vermietung einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens vorliegen. Die wesentlichen Betriebsgrundlagen müssen in der Weise überlassen werden, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung das bisherige Unternehmen in seinen wesentlichen Grundlagen zur Fortsetzung des Betriebs übergeben wird und deshalb der Verpächter oder sein Rechtsnachfolger bei Beendigung des Vertrags den Betrieb ohne wesentliche Änderung wieder aufnehmen und fortsetzen könnte.[2]

Der Verpächter beschränkt seine Tätigkeit auf die Nutzungsüberlassung, §§ 581 ff. BGB. Hierfür nimmt er die Pachtzinsen ein.

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