Rz. 72

Eine Betriebsaufgabe setzt eine Willensentscheidung oder Handlung voraus, die darauf gerichtet ist, den Betrieb als selbstständigen Organismus nicht mehr in seiner bisherigen Form bestehen zu lassen. Es ist aber nicht erforderlich, dass der bisherige Unternehmer künftig keine unternehmerische Tätigkeit mehr ausübt.[1] Eine Betriebsaufgabe ist daher auch dann gegeben, wenn ein Unternehmer einen neuen Betrieb, sogar der gleichen Art, beginnt, wenn nur der betriebliche Organismus des bisher von ihm geführten Betriebs aufhört zu bestehen. Nach EStH 16 (2) zu § 16 EStG kann eine Betriebsaufgabe auch dann gegeben sein, wenn der Steuerpflichtige einen neuen Betrieb – auch der gleichen Branche – beginnt, sofern der bisher geführte betriebliche Organismus aufhört zu bestehen und sich der neue Betrieb in finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht von dem bisherigen Betrieb unterscheidet.

 

Rz. 73

Wird ein Teil der wesentlichen Betriebsgrundlagen in ein anderes Betriebsvermögen des bisherigen Betriebsinhabers überführt, so liegt keine Betriebsaufgabe vor. Werden aber nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörende Wirtschaftsgüter in ein anderes Betriebsvermögen übernommen, kann eine Betriebsaufgabe vorliegen, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen an mehrere Erwerber veräußert, in das Privatvermögen übernommen oder teils veräußert und zum Teil in das Privatvermögen überführt werden.[2]

[2] Kulosa, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 16 EStG Rz. 520, Stand: 8/2019.

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