Rz. 184

Veräußert ein Unternehmer, der den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, den Betrieb, so ist er so zu behandeln, als wäre er im Augenblick der Veräußerung zunächst zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG übergegangen.[1]

 

Rz. 185

Das gilt auch[2]

  • bei der Veräußerung eines Teilbetriebs,
  • bei der Veräußerung des gesamten Mitunternehmeranteils,
  • bei der Aufgabe eines Betriebs und
  • in den Fällen der Einbringung, unabhängig davon, ob die Einbringung zu Buch-, Zwischen- oder gemeinen Werten erfolgt.
 

Rz. 186

Es sind die beim Übergang erforderlichen Zu- und Abrechnungen durchzuführen. Die Hinzurechnungen und Abrechnungen sind nicht bei dem Veräußerungsgewinn, sondern bei dem laufenden Gewinn des Wirtschaftsjahrs vorzunehmen, in dem die Veräußerung stattfindet. Die dem Gewinn hinzuzurechnenden Beträge können nicht auf mehrere Jahre verteilt werden.[3]

 

Rz. 187

Ist auf den Zeitpunkt der Betriebsveräußerung eine Schlussbilanz nicht erstellt worden und hat dies nicht zur Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile geführt, sind in späteren Jahren gezahlte Betriebssteuern und andere Aufwendungen, die durch den veräußerten oder aufgegebenen Betrieb veranlasst sind, nachträgliche Betriebsausgaben.[4]

 
Praxis-Beispiel

Rechtsanwalt R ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Er will seine Praxis Ende des Jahres 01 an K veräußern. Hierzu rechnen auch noch ausstehende Mandantenforderungen in Höhe von 100.000 EUR. Vor der Veräußerung muss er zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG übergehen. Die Forderungen sind dem laufenden Gewinn hinzuzurechnen. Da die Hinzurechnung im Zuge der Betriebsveräußerung anfällt, kann der hierauf entfallende Teil des Gewinns nicht auf drei Jahre verteilt werden.

 

Rz. 188

vorläufig frei

 

Rz. 189

Bei dem Übergang zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich kann zur Vermeidung von Härten auf Antrag der Übergangsgewinn, der Saldo aus Zu- und Abrechnungen, gleichmäßig auf das Jahr des Übergangs und die beiden folgenden Jahre verteilt werden. Wird der Betrieb vorher veräußert oder aufgegeben, so erhöhen die noch nicht berücksichtigten Beträge den laufenden Gewinn des letzten Wirtschaftsjahrs.[5]

[3] H 4.5 (6), Übergangsgewinn, EStH.
[4] H 4.5 (6), Fehlende Schlussbilanz, EStH.

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