13.3.1 Voraussetzungen

 

Rz. 177

Hat der Unternehmer das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn eine bestimmte Betragsgrenze übersteigt (§ 16 Abs. 4 EStG).

 

Rz. 178

Der Freibetrag wird nur gewährt, wenn er beantragt wird. Außerdem wird er nur einmal (im Leben) gewährt (§ 16 Abs. 4 EStG).

 
Voraussetzungen und Höhe des Freibetrags
Voraussetzungen 1.
  • Vollendung des 55. Lebensjahrs

    oder

  • dauernde Berufsunfähigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne
  2. Antrag
  3.

45.000 EUR

./. 136.000 EUR übersteigender Betrag des Veräußerungsgewinns
Häufigkeit der Gewährung Nur einmal im Leben
Vorschriften § 16 Abs. 4 EStG

13.3.2 Alter oder Berufsunfähigkeit

 

Rz. 179

 
Maßgeblicher Zeitpunkt[1]
  Veräußerung Aufgabe
Vollendung des 55. Lebensjahrs Erfüllungsgeschäft Ende der Betriebsaufgabe
Berufsunfähigkeit Schuldrechtlicher Vertragsabschluss Beginn/Ende der Betriebsaufgabe

Tod ist keine dauernde Berufsunfähigkeit i. S. d. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI (2002). Veräußern daher die Erben, kommt es darauf an, ob sie die Voraussetzungen (Alter oder Berufsunfähigkeit) erfüllen.[2] War der Betriebsinhaber im Zeitpunkt des Kaufvertrags berufsunfähig, ist er dann gestorben und haben die Erben daraufhin den Betrieb in Erfüllung des Kaufvertrags veräußert, sind die Voraussetzungen für den Freibetrag insoweit erfüllt.[3]

[1] Kobor, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 16 EStG Rz. 708, Stand: 8/2019.

13.3.3 Objektbezogenheit des Freibetrags

 

Rz. 180

Der Freibetrag beschränkt sich für einen Steuerpflichtigen auf ein Objekt, wird dann aber in voller Höhe gewährt.[1] Steuerpflichtiger im Sinne von § 16 Abs. 4 EStG ist bei einer Personengesellschaft jeder einzelne Mitunternehmer. Fallen daher bei Mitunternehmern Veräußerungsgewinne an, so kann jeder einzelne Mitunternehmer den Freibetrag von § 16 Abs. 4 EStG in voller Höhe in Anspruch nehmen.

Reicht der Freibetrag für einen Veräußerungsgewinn nicht aus, ist er also geringer als der Veräußerungsgewinn, kann der nicht verbrauchte Teil nicht mehr auf andere Veräußerungen übertragen werden.[2]

 

Rz. 181

Der Freibetrag ist in der Weise "objektbeschränkt" als er jeder natürlichen Person im Leben nur einmal auf Antrag gewährt wird, dann aber in voller Höhe. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein ganzer Betrieb, ein Teilbetrieb, ein Mitunternehmeranteil oder ein Bruchteil eines Mitunternehmeranteils veräußert oder aufgegeben wird, ebenso wenig, ob voll- oder teilentgeltlich veräußert wird. Wird der Freibetrag in Anspruch genommen, ist er voll verbraucht, auch wenn er sich nicht voll auswirkt.[3]

[1] Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 16 EStG Rz. 725, Stand: 8/2019.
[2] Schmidt/Wacker, EStG, § 16 EStG Rz. 581.
[3] Schmidt/Wacker, EStG, § 16 EStG Rz. 581.

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