Rz. 152

Es wird zwar für zulässig gehalten, eine werthaltige Forderung aus dem Betriebsvermögen zu entnehmen.[1] Das kann aber nicht gelten, wenn die Forderung aus Gründen, die mit ihrer betrieblichen Entstehung zusammenhängen, dem Grunde und/oder der Höhe nach bestritten ist. Dann sind ihr ein betrieblich verursachtes Risiko und eine betrieblich verursachte Chance wesenseigen. Diese müssen sich im betrieblichen Bereich auswirken und können daher nicht durch Entnahme der Forderung in den privaten Bereich verlagert werden.[2]

Die Schadenersatzforderung im vorstehenden Beispiel ist daher im Betriebsvermögen des U verblieben. Da sie bis zum Zeitpunkt des Vergleichs im vollen Umfang bestritten war, konnte sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht bilanziert werden. Das hätte gegen das Verbot des Ausweises nicht realisierter Gewinne (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) verstoßen (zur Abwicklung siehe Rz. 160 ff.).

[1] Kobor, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 16 EStG Rz. 428, Stand: 8/2019.

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