11.4.1 Veräußerungstatbestände im Zusammenhang mit § 6b-Rücklagen

 

Rz. 137

Wird ein Betrieb oder ein Mitunternehmeranteil veräußert, eine Personengesellschaft aufgelöst oder ein Betrieb aufgegeben,[1] kann

  1. entweder eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 oder Abs. 10 EStG bereits zum Betriebsvermögen des veräußerten Betriebs gehört haben
  2. oder eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 oder Abs. 10 EStG kann erst aus Anlass eines Veräußerungstatbestandes aufgrund der dabei aufgedeckten stillen Reserven in begünstigten Wirtschaftsgütern gebildet worden sein.

11.4.2 Weiterführung der Rücklage

 

Rz. 138

In beiden Fällen – (1) und (2) (vgl. Rz. 137) – kann die Rücklage noch für die Zeit weitergeführt werden, für die sie ohne Veräußerung, Auflösung oder Aufgabe des Betriebs zulässig gewesen wäre.[1] Während dieser Zeit kann die Rücklage auf Wirtschaftsgüter eines anderen Einzelbetriebs des Steuerpflichtigen oder auf Wirtschaftsgüter einer Personengesellschaft übertragen werden, an welcher der Steuerpflichtige beteiligt ist und soweit ihm die Wirtschaftsgüter zuzurechnen sind.[2]

11.4.3 Auflösung der Rücklage

 

Rz. 139

Werden Rücklagen nach § 6b EStG bei der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe aufgelöst, wird hierdurch der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn erhöht.[1]

 
Praxis-Beispiel

U veräußert am 31.12.03 seinen Gewerbebetrieb und erzielt einen Veräußerungsgewinn von 200.000 EUR. Er löst im Rahmen der Betriebsveräußerung eine zum 31.12.01 gebildete Rücklage nach § 6b EStG in Höhe von 80.000 EUR auf. Auch der Gewinn aus der Auflösung der Rücklage und der Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG gehören zum steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn. Dieser beträgt daher 289.600 EUR.

 

Rz. 140

Wird eine Rücklage, die schon vor der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe bestand, durch Übertragung auf andere Wirtschaftsgüter weitergeführt (vgl. Rz. 138), kann für den Veräußerungsgewinn der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und eine Tarifermäßigung nach § 34 EStG nur in Anspruch genommen werden, wenn die Rücklage keine stillen Reserven enthält, die bei der Veräußerung einer wesentlichen Grundlage des Betriebs aufgedeckt worden sind.[2]

 

Rz. 141

Wurde die Rücklage anlässlich der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe gebildet, wird hinsichtlich der Anwendung des § 16 Abs. 4 EStG der Gewinn zugrunde gelegt, der um die Rücklage nicht gekürzt worden ist. Auf den Restgewinn ist § 16 Abs. 4 EStG anwendbar, nicht aber § 34 EStG.[3] Wird später die Rücklage aufgelöst, ist dieser Gewinn nicht begünstigt.

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