Rz. 128

Veräußerungsgewinn ist nach § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten

  • bei der Veräußerung eines Betriebs oder Teilbetriebs den Wert des Betriebsvermögens übersteigt oder
  • bei der Veräußerung des Anteils eines Gesellschafters einer Mitunternehmerschaft den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt oder
  • bei der Veräußerung des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA den Wert des Anteils am Betriebsvermögen übersteigt.

Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils hiervon ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 EStG zu ermitteln.[1]

Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit als laufender Gewinn (§ 16 Abs. 2 Satz 3 EStG).[2]

[2] Vgl. Rz. 30 ff.

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