Rz. 106

§ 16 Abs. 3 Sätze 2-4 EStG liegt den folgenden Ausführungen zugrunde.

 
Bei der Realteilung werden in das Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen:
Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile Einzelwirtschaftsgüter
I II III
  Übernehmer ist eine natürliche Einzelperson

Übernehmer ist eine

  • Körperschaft
  • Personenvereinigung
  • Vermögensmasse
Fortführung der Buchwerte, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist Fortführung der Buchwerte sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist Ansatz des gemeinen Werts
 

Veräußert oder entnimmt der Übernehmer

  • übertragenen Grund und Boden,
  • übertragene Gebäude oder
  • übertragene andere wesentliche Betriebsgrundlagen
innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung, ist rückwirkend für den jeweiligen Übertragungsvorgang der gemeine Wert anzusetzen. Die Sperrfrist endet 3 Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung.
 
§ 16 Abs. 3 Satz 2 EStG § 16 Abs. 3 Sätze 2, 3 EStG § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG
 

Rz. 107

Mitunternehmeranteile im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG sind auch Teile von Mitunternehmeranteilen.[1] Bei ihrer Übertragung handelt es sich nicht um eine Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern. Die für die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern geltende Sperrfrist kommt daher nicht zur Anwendung.

[1] Patt, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG Kommentar, § 16 EStG Rz. 384, Stand: 8/2019.

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