Rz. 106
§ 16 Abs. 3 Sätze 2-4 EStG liegt den folgenden Ausführungen zugrunde.
Bei der Realteilung werden in das Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen: | ||
---|---|---|
Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile | Einzelwirtschaftsgüter | |
I | II | III |
Übernehmer ist eine natürliche Einzelperson | Übernehmer ist eine
|
|
Fortführung der Buchwerte, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist | Fortführung der Buchwerte sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist | Ansatz des gemeinen Werts |
Veräußert oder entnimmt der Übernehmer
|
||
§ 16 Abs. 3 Satz 2 EStG | § 16 Abs. 3 Sätze 2, 3 EStG | § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG |
Rz. 107
Mitunternehmeranteile im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG sind auch Teile von Mitunternehmeranteilen.[1] Bei ihrer Übertragung handelt es sich nicht um eine Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern. Die für die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern geltende Sperrfrist kommt daher nicht zur Anwendung.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen