Begriff

Die Veräußerung eines Betriebs ist ein nicht alltäglicher Vorgang. Sie sollte daher sorgfältig geplant und umgesetzt werden; das gilt auch und gerade in steuerlicher Hinsicht!

Die Betriebsveräußerung ist der letzte Akt einer betrieblichen Tätigkeit. Der dabei erzielte Gewinn oder Verlust zählt zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb; er unterliegt aber grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Der ­Veräußerungsgewinn resultiert im Wesentlichen aus der Aufdeckung der im Betrieb vorhandenen, bisher ruhenden stillen Reserven. Dies ist die Differenz zwischen dem Buchwert und dem "wahren" Wert der einzelnen Wirtschaftsgüter.

Häufig ermittelt sich ein nicht unerheblicher Veräußerungsgewinn, dessen reguläre Versteuerung zu erheblichen Härten führen würde. Jedoch kann die Steuerbelastung eines Veräußerungsgewinns durch die Gewährung eines Freibetrags bzw. eines ermäßigten Steuersatzes abgemildert werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Grundlagen zur Betriebsveräußerung ergeben sich aus § 16 EStG. Der in Betracht kommende Freibetrag sind in § 16 Abs. 4 EStG und der ermäßigte Steuersatz in § 34 EStG geregelt. Weitere Grundlagen finden sich in R 16 Abs. 1 EStR, H 16 Abs. 1 EStH. Ergänzende Ausführungen zum Sonderbereich einer Teilbetriebsveräußerung enthalten R 16 Abs. 3 EStR, H 16 Abs. 3 EStH und zur Veräußerung eines Mitunternehmeranteils H 16 Abs. 4 EStH.

Für die Umsatzsteuer gilt die Regelung des § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG.

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