Eine Übertragung stiller Reserven kommt auch für den Gewinn aus einer Betriebsveräußerung in Betracht, soweit dieser Gewinn anteilig auf die in § 6b Abs. 1 EStG bezeichneten Wirtschaftsgüter entfällt. Die bei der Betriebsveräußerung insoweit aufgedeckten stillen Reserven können wie Gewinne aus der Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter auf bestimmte Ersatzwirtschaftsgüter übertragen werden.

 
Achtung

Verlust der Steuerermäßigung

Falls der Steuerpflichtige die bei der Veräußerung eines Betriebs aufgedeckten stillen Reserven nach § 6b EStG auf andere Wirtschaftsgüter überträgt, entfällt allerdings die Möglichkeit, die Steuervergünstigung nach § 34 EStG[1] in Anspruch zu nehmen.[2] Da es sich gleichwohl um einen Veräußerungsgewinn handelt, kann jedoch der Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG abgezogen werden. Das Gleiche gilt, wenn sich der Steuerpflichtige für die Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG entscheidet. Wird jedoch die Rücklage nach Ablauf der Reinvestitionsfrist (4 Jahre) aufgelöst, ist der insoweit entstehende Buchgewinn nicht nach § 34 EStG begünstigt.[3]

Der BFH[4] bejaht eine § 6b-Rücklage auch dann, wenn hierdurch Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines nicht der Gewerbesteuer unterliegenden Betriebs, z. B. Freiberufler oder Land- und Forstwirtschaft, auf einen Gewerbebetrieb übertragen werden.

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