Eine zum Betriebsvermögen gehörende 100 %-Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gilt kraft gesetzlicher Fiktion immer als Teilbetrieb.[1] Die Tarifbegünstigung des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist dafür aber ausgeschlossen, da der Veräußerungsgewinn aus einer solchen Beteiligung nach dem Teileinkünfteverfahren nur zu 60 % besteuert wird[2] oder – soweit er auf eine Kapitalgesellschaft entfällt – nach § 8b Abs. 2 KStG steuerbefreit ist. Bedeutsam ist die Einbeziehung von Anteilen an Kapitalgesellschaften vor allem für den Freibetrag in § 16 Abs. 4 EStG.[3] Eine entsprechende Regelung für die Gewerbesteuer trifft § 7 Satz 4 GewStG.

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