Unabhängig von den Voraussetzungen des Freibetrags zählen Veräußerungsgewinne zu den außerordentlichen Einkünften i. S. d. § 34 EStG. Deshalb kann für diese ein besonderer Steuertarif gewährt werden.

2.2.1 Fünftelregelung

Hierbei wird für den Teil der Einkommensteuer, der auf den Veräußerungsgewinn entfällt, eine besondere Berechnung angestellt.[1]

Dabei werden 2 Beträge herangezogen:

  1. das laufende zu versteuernde Einkommen zuzüglich 1/5 des tatsächlichen Veräußerungsgewinns,
  2. nur das laufende zu versteuernde Einkommen ohne den Veräußerungsgewinn.

Für beide Werte wird die Einkommensteuer ermittelt und die Differenz der beiden Steuerbelastungen sodann verfünffacht. Dies ist dann der Steuerbetrag, der für den Veräußerungsgewinn anfällt. Durch diese Berechnung tritt oftmals eine deutliche Minderung der Steuerprogression ein.

2.2.2 Ermäßigter Steuersatz

Abweichend von der Fünftelregelung kann auf Antrag der Veräußerungsgewinn mit einem ermäßigten Steuersatz versteuert werden.[1] Dieser beträgt 56 % des sich ergebenden und sonst maßgebenden durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens aber 14 %-Punkte.

Voraussetzung für den Antrag ist, dass der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat bzw. sozialversicherungsrechtlich dauernd berufsunfähig ist. Zudem kann der ermäßigte Steuersatz nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden.

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