Leitsatz

Bei einem Unternehmen mit zwei unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen setzt eine Betriebsunterbrechung voraus, dass beide Tätigkeiten später wieder aufgenommen werden können. Bei nur einer Tätigkeit kommt eine Betriebsunterbrechung nicht in Betracht, wenn das gesamte Betriebsvermögen veräußert worden ist.

 

Sachverhalt

Ein als Bauträger tätiger Einzelunternehmer hatte ab dem 1.9.2005 sein gesamtes Anlagevermögen an eine im Hochbau tätige GmbH verpachtet, deren Alleingesellschafter er war. Ende 1998 verkaufte er das gesamte Anlagevermögen an die GmbH, nach seinem Vorbringen auf Drängen der finanzierenden Bank. Gleichzeitig hat er die Tätigkeit als Bauträger wegen fehlender Aufträge eingestellt. Das Finanzamt nahm wegen dieser Vorgänge bei dem Einzelunternehmen eine Betriebsaufgabe an. Dabei seien die GmbH-Anteile zwangsläufig ins Privatvermögen überführt worden, so dass die hier vorhandenen stillen Reserven als Aufgabegewinn zu versteuern seien. Der Unternehmer wandte ein, es liege eine Betriebsunterbrechung vor, weil er die Tätigkeit swals Bauträger jederzeit wieder aufnehmen könne und bei entsprechenden Aufträgen wieder aufnehmen werde. Dafür müsse er kein besonderes Betriebsvermögen beschaffen.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich im Ergebnis der Auffassung des Finanzamts an. Mit der Verpachtung des Anlagevermögens an die GmbH sei eine Betriebsaufspaltung begründet worden. Der Verkauf des verpachteten Anlagevermögens habe die Betriebsaufspaltung beendet und damit eine Betriebsaufgabe ausgelöst. Eine Betriebsunterbrechung könne nicht angenommen werden. Das Einzelunternehmen habe zwar zwei Tätigkeitsbereiche umfasst, neben der Tätigkeit als Bauträger die Verpachtung des Anlagevermögens. Wegen fehlender organisatorischer Trennung seien jedoch keine Teilbetriebe anzunehmen. Eine Betriebsunterbrechung setze deshalb voraus, dass beide Tätigkeitsbereiche wieder aufgenommen werden könnten. Bei der Verpachtung sei das jedoch wegen des Verkaufs des früher verpachteten Vermögens nicht möglich. Selbst wenn - entgegen der Auffassung des Finanzgerichts - die spätere Fortführung nur eines Tätigkeitsbereichs als ausreichend angesehen werden könnte, würde die Annahme einer Betriebsunterbrechung daran scheitern, dass kein Vermögen mehr vorhanden sei. Eine spätere, erneute Tätigkeit als Bauträger würde sich dann nicht als Fortführen der früheren Tätigkeit darstellen, sondern als Neubeginn einer gleichartigen Tätigkeit.

 

Hinweis

Der Urteilsfall erinnert daran, dass bei Umstrukturierungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung größte Vorsicht geboten ist, auch wenn bestimmte Maßnahmen von Seiten der finanzierenden Bank empfohlen oder verlangt werden. Zugleich machen die Ausführungen des Finanzgerichts deutlich, dass der Begriff der Betriebsfortführung, den das Gesetz aus der Rechtsprechung übernommen, für den es jedoch keine Definition geliefert hat (wie rechtsstaatliche Grundsätze es eigentlich verlangen), sich in weiten Bereichen nicht eindeutig abgrenzen lässt. Auch insoweit ist den Betrieben besondere Vorsicht bei Umstrukturierungen anzuraten.

Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen X R 36/17 anhängig ist.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2017, 11 K 142/15 E

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