Leitsatz

Ein Büroraum im Wohnhaus des Steuerpflichtigen stellt nur dann eine Betriebsstätte und kein häusliches Arbeitszimmer dar, wenn er auch von dritten, nicht familien- und haushaltszugehörigen Personen genutzt wird und dadurch seine Einbindung in die häusliche Sphäre aufgehoben oder überlagert wird.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige war im Bereich "Exportberatung und Vermittlung von Maschinen und Anlagen" gewerblich tätig. Seine Geschäftsidee war, Dienstleistungen als externe "Exportabteilung" mittelständischer Unternehmen zu erbringen. Für sein Gewerbe nutzte er Räumlichkeiten im privaten Wohnhaus im Untergeschoss, die sowohl über einen separaten Hauseingang als auch über eine innen liegende Treppe betreten werden konnten. Außerdem nutzte er ein Arbeitszimmer im ersten Obergeschoss, das über eine Treppe im Wohnbereich zu erreichen war. Während der Steuerpflichtige die Räumlichkeiten als Betriebsstätte ansah und den unbeschränkten Betriebsausgabenabzug der Raumkosten gelten machte, wandte das Finanzamt die Kostenabzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer an.

 

Entscheidung

Auch das FG war der Meinung, dass die genutzten Räumlichkeiten als häusliches Arbeitszimmer i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG anzusehen waren und daher nur ein beschränkter Betriebsausgabenabzug möglich war (Streitjahre 1998 - 2000). Als häusliches Arbeitszimmer ist ein Arbeitsraum anzusehen, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient. Diese Voraussetzungen erfüllten im Streitfall beide Räume.

Auch die im Keller gelegenen Räumlichkeiten waren nicht als Betriebsstätte anzusehen wegen ihrer Größe (42 qm im Verhältnis zu 347 qm Gesamtfläche) und wegen der nur gelegentlichen Nutzung für Beratungsgespräche. Vielmehr ist dies nur dann der Fall, wenn die funktionale Büroeinheit auch von dritten, nicht familien- und haushaltszugehörigen Personen genutzt wird, indem z. B. substantieller Publikumsverkehr in den Räumlichkeiten stattfindet.

Im Streitfall versagte das FG auch den uneingeschränkten Abzug unter dem Aspekt des "Mittelpunkts der betrieblichen Gesamttätigkeit", da der Steuerpflichtige schon aufgrund seiner hohen Reisekosten eine typische Auswärtstätigkeit ausübte und die für sein Geschäftsmodell wesentlichen und prägenden Beratungs- und Vermittlungsleistungen größtenteils außerhalb des Arbeitszimmers bei den Kunden erbrachte.

 

Hinweis

Die Entscheidung ist auch vor dem Hintergrund der aktuellen, wenn auch umstrittenen Rechtslage zum Arbeitszimmer von Bedeutung. Denn nur wer ein häusliches Arbeitszimmer nutzt, fällt unter die gesetzlichen Abzugsbeschränkungen, nicht dagegen derjenige, dessen Räume als Betriebsstätte zu qualifizieren sind. Um dies im eigenen Wohnbereich zu erreichen, bedarf es jedoch einer deutlichen Abgrenzung bzw. Zugänglichmachung für Fremde (z. B. in Form eines Büros oder einer Praxis mit Zugang für die Öffentlichkeit) oder der Beschäftigung von Angestellten. Ansonsten bewegt sich der Steuerpflichtige auch bei mehreren vorhandenen Räumen auf der Ebene des häuslichen Arbeitszimmers und kommt nur dann zu einem (allerdings uneingeschränkten) Betriebsausgabenabzug, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner Gesamttätigkeit darstellt.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.2009, 11 K 1093/07 E

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