Leitsatz

Regelmäßige Arbeitsstätte eines Landmaschinenfahrers, der Flächen bearbeitet, die weder zusammenhängend noch mit ortsfesten betrieblichen Einrichtungen versehen sind, ist der Betriebssitz seines Arbeitgebers, den er regelmäßig vor Arbeitsbeginn aufsucht, um dort die Maschine zu übernehmen, mit der er seine Tätigkeit ausübt.

 

Sachverhalt

Der Kläger bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Landmaschinenfahrer. Arbeitgeberin des Klägers war die B GmbH & Co. KG mit Betriebssitz in C, der von der Wohnung des Klägers 21 km entfernt war. Der Kläger fuhr arbeitstäglich von seiner Wohnung zum Betriebssitz, um dort ein landwirtschaftliches Fahrzeug zu übernehmen, mit dem er auf den verschiedenen Nutzflächen der Arbeitgeberin seine berufliche Tätigkeit ausübte. Diese Flächen bildeten kein zusammenhängendes Gelände der Arbeitgeberin und lagen auch nicht in unmittelbarer Nähe zueinander. Abends kehrte er mit dem Fahrzeug zum Betriebssitz zurück und stellte es dort ab, um im Anschluss mit seinem eigenen Fahrzeug nach Hause zu fahren. Der Kläger machte nun Fahrtkosten i. H. v. arbeitstäglich 42 km × 0,30 EUR geltend, das Finanzamt erkannte dagegen lediglich 21 km × 0,30 EUR an, da der Kläger sowohl arbeitstäglich den Betriebssitz der Arbeitgeberin aufgesucht als auch dort auch jeweils seine Arbeitsbereitschaft hergestellt habe.

 

Entscheidung

Die Klage ist nicht begründet. Die Entfernungspauschale ist für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit 0,30 EUR anzusetzen. Regelmäßige Arbeitsstätte i. S. v. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG ist eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht, und damit der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine aufgrund des Dienstverhältnisses geschuldete Leistung zu erbringen hat. Nach neuerer Rechtsprechung kann nur noch jeweils eine regelmäßige Arbeitsstätte gegeben sein, weil der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit nur an einem Ort liegen kann. Im vorliegenden Fall waren die Fahrten des Klägers als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte anzusehen. Zwar ist der gesamte, vom Kläger zu bearbeitende Bereich nicht als dessen regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen, denn die entsprechenden Flächen waren unstreitig weder zusammenhängend noch mit ortsfesten betrieblichen Einrichtungen versehen. Dies ist aber auch nach der Gesetzesintention nicht notwendig. Der Gesetzgeber will vielmehr diejenigen Fahrtkosten erfassen, die eben "regelmäßig" entstehen mit der Folge, dass der Steuerpflichtige sich auf die Gegebenheiten einstellen kann, z. B. durch Fahrgemeinschaften oder Zeitkarten für öffentliche Verkehrsmittel.

 

Hinweis

Das Urteil vermag nicht zu überraschen, da bereits mehrere Finanzgerichte ähnlich entschieden haben. In der Praxis ist darauf zu achten, dass die Arbeitsstätte nicht der Ort sein muss, an dem der Arbeitnehmer seine maßgebende Tätigkeit ausübt. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass Revision zugelassen wurde.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.10.2016, 10 K 10193/14

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