Veranlasst ein Gesellschafter überhöhte Zahlungen der GmbH an eine ihm nahestehende Person, ist darin eine vGA an den Gesellschafter, jedoch keine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person zu sehen.[1] In den Streitfällen II R 54/15 und II R 32/16 hatten die Kläger Grundstücke an eine GmbH vermietet. Sie waren jeweils die Ehegatten der GmbH-Gesellschafter. Die Gesellschafter hatten die Verträge mit unterschrieben oder als Gesellschafter-Geschäftsführer abgeschlossen.

Im Streitfall II R 42/16 veräußerte der Kläger Aktien an eine GmbH. Er war der Bruder des Gesellschafters, der den Kaufpreis bestimmt hatte.

Die bei den GmbHs durchgeführten Außenprüfungen ergaben, dass Mietzins und Kaufpreis überhöht waren und insoweit verdeckte Gewinnausschüttungen der Gesellschaften an ihre Gesellschafter vorlagen. Die Finanzämter sahen die überhöhten Zahlungen zudem als gemischte freigebige Zuwendungen der GmbHs an die nahestehenden Personen an und setzten gegen diese Schenkungsteuer fest.

Der BFH hat in den 3 Urteilen seine bisherige Auffassung geändert und entschieden, dass die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person keine gemischte freigebige Zuwendung einer GmbH i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die nahestehende Person ist, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat.

Die Mitwirkung des Gesellschafters kann darin bestehen, dass er

  • den Vertrag als Gesellschafter-Geschäftsführer abschließt, als Gesellschafter unterzeichnet,
  • dem Geschäftsführer eine Anweisung zum Vertragsschluss erteilt oder
  • in sonstiger Weise auf den Vertragsschluss hinwirkt oder diesem zustimmt.

Grund für die Zahlung des überhöhten Mietzinses oder Kaufpreises ist in einem solchen Fall das bestehende Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter. In diesen Fällen kann jedoch der Gesellschafter selbst Schenker sein.

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