Die Gesamtvergütung des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers darf nicht unangemessen hoch sein. In diese Angemessenheitsprüfung muss die Gewinntantieme als Teil der Gesamtvergütung mit einfließen. Bei der Prüfung der Angemessenheit geht die Finanzverwaltung von 2 Fakten aus: vom 75 % : 25 %-Verhältnis und von der 50-%-Grenze

Grundsätzlich

  • muss die Gesamtvergütung zu mindestens 75 % aus einem festen Bestandteil bestehen,
  • darf aber höchstens zu 25 % aus einem variablen Bestandteil bestehen.

Beträgt die Tantieme mehr als 25 % der Gesamtausstattung, wird dies das Finanzamt als Indiz für eine vGA werten.

Auch wenn die 75 % : 25 %-Grenze eingehalten wurde, bedeutet das noch nicht die steuerliche Anerkennung. Denn die Gewinntantieme darf maximal 50 % des Jahresüberschusses der GmbH betragen. Eine darüber hinausgehende Erfolgsbeteiligung hält die Rechtsprechung für unüblich und qualifiziert dies als vGA.[1]

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