Überblick

Es gibt kaum einen Betriebsinhaber, der einer Betriebsprüfung nicht mit gemischten Gefühlen entgegensieht. Richtig ist: In den meisten Prüfungen wird der eine oder andere Tatbestand aufgegriffen, der dann tatsächlich zu einer höheren Steuer führt. Das kann durchaus auch ein Thema sein, das bei einer früheren Betriebsprüfung vom Prüfer "ausgelassen" wurde. Dieser Beitrag hilft, sich optimal auf eine bevorstehende Betriebsprüfung vorzubereiten. Im Vorfeld werden unliebsame Überraschungen vermieden und die richtigen Maßnahmen eingeleitet. Wurde die Checkliste durchgearbeitet, kann der nächsten Prüfung beruhigt entgegengesehen werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die rechtlichen Grundlagen für die Durchführung von Außenprüfungen im Rahmen des Besteuerungsverfahrens sind grundsätzlich in den §§ 193203 AO geregelt.

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20. Dezember 2022, BGBl 2022 I S. 2730, wurden eine Reihe von Vorschriften, die die Außenprüfung betreffen, ab 1.1.2023 bzw. ab 1.1.2025 geändert bzw. neu eingeführt.

Genauere Regelungen bzgl. Rechten und Pflichten, Prüfungsturni, Größenklassen, formellen Voraussetzungen, statistische Aufzeichnungen usw. sind in einer Rechtsverordnung – der Betriebsprüfungsordnung (BpO) – geregelt. Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form, sowie zum Datenzugriff (GoBD), BMF, Schreiben v. 28.11.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003 :001; GoBD, Ergänzende Informationen zur Datenträgerüberlassung BMF, Schreiben v. 28.11.2019, IV A 4. Befristete Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes BMF, Schreiben v. 30.6.2020, III C 2 – S 7030/20/10009 :004; Übergangsregelung bis zur Aufnahme von Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- und Hybridfahrzeuge in die Ausnahmetatbestände der Kassensicherungsverordnung v. 3.5.2021, IV A 4 – S 0319/21/10001 :001; Änderung der Kassensicherungsverordnung vom 30.7.2021, BGBl 2021, I, 3295; EU-Taxameter, Wegstreckenzähler, Kosten der Implementierung von TSE, BMF, Schreiben v. 30.8.2023, IV D 2 – S 0316-a/19/10006: 037, Aufbewahrung von Rechnungen nach § 14b UStG, Neufassung Abschn. 14.1 Abs. 1 UStAE.

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