Auch Sie als Geprüfter haben eine ganze Reihe von Pflichten, denen Sie zum Zweck der Prüfungsdurchführung nachkommen müssen:

  • Sie müssen die Prüfung dulden und die hierfür notwendigen Unterlagen dem Prüfer zur Verfügung stellen. Die Unterlagen umfassen insbesondere die Belege, die Buchhaltungsunterlagen (Sachkonten, Personenkonten, Summen-Saldenlisten), die Abschlussunterlagen (Umbuchungsliste, Abschlüsse) sowie die erläuternde Korrespondenz. Beim Z-1- und Z-2-(Daten-)Zugriff müssen Sie die entsprechenden Hilfsmittel, um die Daten lesen zu können, zur Verfügung stellen. Bitte beachten Sie, dass hierzu auch Unterlagen und Dateien oder Erläuterungen gehören, die für das Verständnis der Finanzbuchhaltung notwendig sind.
  • Beim Z-3-Zugriff müssen GDPdU-fähige Daten vorhanden sein und dem Prüfer überlassen werden. Die Art des Zugriffs bestimmt der Prüfer.
  • Sie müssen dem Prüfer entsprechende Erläuterungen geben und eventuelle Fragen beantworten. Das bedeutet aber nicht, dass Sie dem Prüfer ständig zur Verfügung stehen müssen.
  • Die Auskunftspflicht gegenüber dem Prüfer kann auch an eine andere von Ihnen benannte Person delegiert werden. Dies kann der Steuerberater oder ein Arbeitnehmer (z. B. Buchhalter) sein.
 
Praxis-Tipp

Unterlagen zügig zur Verfügung stellen

Verlangt der Prüfer die ihm zustehenden Unterlagen (z. B. Belege, GDPdU-fähige Dateien) vergebens, kann er nach vorheriger Androhung ein Verzögerungsgeld festsetzen. Ein festgesetztes Verzögerungsgeld kann grundsätzlich nicht mehr aufgehoben werden.

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