Die Prüfungsanordnung muss diese Angaben zwingend enthalten; das gilt analog auch für die Lohnsteuer- und Umsatzsteuerprüfung:

  • Die erlassende Behörde; dies ist das Finanzamt, von dem der Prüfer kommt. Dies ist häufig ein anderes Finanzamt als das, bei dem Sie Ihre Steuererklärung abgeben. Das hängt damit zusammen, dass zentrale Betriebsprüfungsstellen für mehrere Ämter zuständig sein können. In der Praxis trifft man diese Gegebenheiten in der Regel bei Betriebsprüfungen und Lohnsteuerprüfungen großer Betriebe an. Für Pensionsrückstellungsprüfungen sind ebenfalls zentrale Prüfungsstellen zuständig.
  • Den zeitlichen Prüfungsumfang; die Prüfungsanordnung muss genau Aufschluss darüber geben, welche Jahre oder Voranmeldungs- bzw. Lohnsteueranmeldungszeiträume geprüft werden.
  • Den sachlichen Prüfungsumfang; die Prüfungsanordnung muss die zu prüfenden Steuerarten, Steuervergütungen, Prämien und Zulagen enthalten. Soll bei Ihnen eine abgekürzte Außenprüfung erfolgen, sind hierbei auch die Sachverhalte zu benennen. Zusätzlich ist bei einer abgekürzten Außenprüfung auch die Rechtsgrundlage des § 203 AO zu ergänzen. Bei nachträglicher Erweiterung des Umfangs der Außenprüfung muss das Finanzamt eine ergänzende Prüfungsanordnung erlassen.
  • Den genauen Zeitpunkt des Prüfungsbeginns; hier gilt es zu beachten, dass nach derzeitiger Rechtsauffassung die Anordnung des Prüfungsbeginns sowie die Festlegung des Prüfungsorts und des Prüfungsbeginns 2 selbstständige Verwaltungsakte darstellen, die Sie auch selbstständig anfechten können. In der Praxis werden sie jedoch nach wie vor aus Vereinfachungsgründen auf einem Schreiben zusammengefasst. Üblicherweise wird hier nach wie vor nicht nur das Datum des Prüfungsbeginns, sondern auch die Uhrzeit, zu welcher der Prüfer bei Ihnen erscheint, aufgeführt.
  • Den Namen des Prüfers; neben dem Prüfer kann auch ein sog. Prüfungshelfer bei Ihnen erscheinen. Die Namen des Prüfers und des Prüfungshelfers können in die Prüfungsanordnung aufgenommen werden. Daneben können noch andere prüfungsleitende Bestimmungen in der Prüfungsanordnung enthalten sein. Hinsichtlich der digitalen Prüfung kann es auch sein, dass ein DV-Fachprüfer mit dem zuständigen Prüfer erscheint. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass der zuständige Betriebsprüfer von einem speziellen Kassenprüfer begleitet wird. Sofern der zuständige Prüfer durch weitere, spezialisierte Kolleginnen oder Kollegen begleitet werden sollte, können (bzw. fairerweise sollten) auch deren Namen in die Prüfungsanordnung mit aufgenommen werden.
  • Eine Rechtsbehelfsbelehrung; gegen die Prüfungsanordnung können Sie Einspruch einlegen. Dieser Einspruch hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. D. h., die Prüfung beginnt bei Ihnen regulär. Durch den Einspruch können Sie den Prüfungsbeginn auch nicht hinausschieben. Wird jedoch nachträglich festgestellt, dass die Prüfung rechtswidrig erfolgte, tritt ein Verwertungsverbot ein. Zusätzlich zur Rechtsbehelfsbelehrung sind auch Hinweise auf Ihre wesentlichen Rechte und Pflichten bei der Außenprüfung anzubringen.

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