Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016 wurden weitere Maßnahmen zum Schutz vor Manipulationen bei elektronischen Aufzeichnungssystemen in Gesetzes-Form gefasst. Geändert wurden § 146 Abs. 1, § 147 Abs. 6 und § 379 Abs. 1 Satz 1 AO sowie neu eingefügt die §§ 146a und 146b AO sowie die Kassensicherungsverordnung, Stand 30.7.2021.

Geprüft werden können

  • Registrierkassen,
  • Taxameter und Wegstreckenzähler ab dem 1.1.2024,
  • Waagen mit Registrierkassenfunktion.

Die neu gefasste Vorschrift des § 146b AO bietet nunmehr die Möglichkeit, die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung durch Amtsträger im Wege einer vorher nicht angekündigten Nachschau (Kassennachschau) zu überprüfen. Auch hier gelten die für eine Nachschau üblichen Rechte und Pflichten des Amtsträgers bzw. des Unternehmers.

Die elektronischen Aufzeichnungsgeräte müssen über eine einheitliche digitale Schnittstelle verfügen. Auf Wunsch des Prüfers sind die digitalen Daten auch auf einem maschinell auswertbaren Datenträger zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der Änderung des § 147 Abs. 6 AO hat ein vom Steuerpflichtigen beauftragter Dritter ebenfalls die Pflicht, die Daten entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zur Verfügung zu stellen. Eine Änderung des § 379 AO sieht für Verstöße, die strafrechtlich nicht zu ahnden sind, Bußgelder vor.

Im Rahmen einer Kassennachschau kann bei entsprechenden Feststellungen ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung (§ 193 AO) übergegangen werden. Hierauf muss jedoch schriftlich hingewiesen werden (§ 146b Abs. 3 AO).

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