Eine Umsatzsteuerprüfung wird nie "zufällig" angeordnet. Einer Prüfung liegen immer gewisse Merkmale und Gegebenheiten zugrunde. Fallen die Daten bei diesen Kriterien aus dem üblichen betrieblichen Rahmen, kann das zu einer Umsatzsteuerprüfung führen:

  • Vorsteuerabzug
  • Vorsteueraufteilung
  • Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG
  • Neugründungen von Unternehmen
  • Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen für Umsätze mit und ohne Vorsteuerabzug
  • Innergemeinschaftliche Umsätze
  • Exporte, Importe
  • Ermäßigt besteuerte Umsätze
  • Versendungsumsätze nach § 3c UStG
  • Leistungsort in besonderen Fällen
  • Zeitgerechte Besteuerung der Umsätze
  • Insolvenzfälle
  • Betriebe gewerblicher Art und Vereine
  • Innergemeinschaftlicher Waren- und Dienstleistungsverkehr
  • Kontrollaufgaben im Rahmen des innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens
  • Margenbesteuerung nach §§ 25, 25a UStG
  • Nationale und internationale Kontrollmitteilungen
  • Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG
  • Ermittlung des Leistungsorts nach §§ 3a, 3b UStG
  • Richtige Zuordnung der Umsatzsteuersätze zu den entsprechenden Leistungen und richtige Zuordnung der veränderten Steuersätze ab 2022 sowie ab 2024.

Diese Prüfungskriterien gelten in der Regel für eine Bedarfsprüfung. Eine Erstprüfung wird angeordnet bei:

  • Prüfung eines neu gegründeten Unternehmens
  • Prüfung einer neu etablierten Umsatz- oder Vorsteuerart in einem bestehenden Unternehmen
  • Besonderheiten durch die Zuordnung der veränderten Steuersätze ab 2022 sowie ab 2024.

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