Rz. 19

Demgegenüber unterliegen folgende Bereiche m. E. nicht dem Datenzugriff:

  • Unternehmensinterne Planungs- und Gestaltungsüberlegungen, z. B. der Steuerabteilung eines Unternehmens.[1] Sofern diese Überlegungen nicht realisiert werden, d. h. sie letztlich nicht zu einer Buchung führen, kommt ihnen keine steuerliche Bedeutung zu.
  • Elektronischer Schriftverkehr zwischen Mandant und steuerlichem Berater, da er unter das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 102 AO fällt.
  • Auch steuerliche Gutachten, die für betriebliche Entscheidungen erstellt wurden, darf der Außenprüfer m. E. nur in Ausnahmefällen einsehen. Denn nach § 90 Abs. 1 AO kommen die Beteiligten der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen. Steuerliche Gutachten zeichnen sich dadurch aus, dass sie sich mit der Beurteilung von Geschäftsvorfällen beschäftigen und nicht selbst Auskunft über die den Geschäftsvorfall zugrunde liegenden Tatsachen geben.[2] Etwas anderes gilt, wenn die Vorlage entsprechender Unterlagen gesetzlich ausdrücklich angeordnet wird, wie dies in § 90 Abs. 3 AO oder § 162 Abs. 3 Satz 3 AO der Fall ist.
  • Zur Vorlagepflicht eines Due Diligence-Berichts im Rahmen einer Außenprüfung hat das Finanzgericht Münster[3] entschieden, dass ein Due Diligence-Bericht wegen seines Inhalts und der enthaltenen Informationen eine "Urkunde besonderer Art" ist, die grundsätzlich nicht herausgegeben werden muss.
  • Nach betriebsinternen Bedürfnissen geführte Systeme, wie z. B. Datensysteme der internen Revision, Risikomanagement- und konzerninterne Berichtssysteme. Dies ist damit zu begründen, dass diese Elemente der KLR lediglich internen Zwecken dienen und nicht in das externe Rechnungswesen einfließen und damit auch nicht zu den steuerlich relevanten Bereichen gehören.
[1] Vgl. Hantsch, Hefte zur internationalen Besteuerung (Nr. 138), S. 9.
[2] Vgl. in diesem Sinn auch Intemann, NWB 2006, S. 2007.

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