Rz. 15

Das FG Münster[1] hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Steuerpflichtiger anlässlich einer Lohnsteuer-Außenprüfung verpflichtet ist, neben der Lohnbuchhaltung die gesamte Finanzbuchhaltung in Form eines Datenträgers für Zwecke des Datenzugriffs zur Verfügung zu stellen. Nach Ansicht des FG Münster gehören zu den steuerrelevanten Daten einer Lohnsteuer-Außenprüfung nicht nur die Aufzeichnungen zu den Lohnkonten, sondern auch die Daten der Finanzbuchhaltung. Denn allein der Lohnbuchhaltung könne nicht entnommen werden, ob alle steuerrelevanten Sachverhalte dort in zutreffendem Umfang übernommen worden sind. Dies gelte insbesondere für die Überprüfung von geldwerten Vorteilen Sachzuwendungen und Reisekosten. Der Gegenstand einer Lohnsteuer-Außenprüfung erschöpfe sich nicht nur darin festzustellen, ob die in der Lohnbuchhaltung aufgeführten Daten in eine rechnerisch richtige Lohnsteuer umgesetzt wurden. Zu prüfen sei vielmehr auch, ob alle Lohnbestandteile dem Grunde und der Höhe nach zutreffend in die Lohnbuchhaltung und damit in die Berechnung der Lohnsteuer Eingang gefunden hätten. Dazu sei es u. a. erforderlich, Forderungen, Rückstellungen und Abgrenzungsposten für Löhne zu prüfen. Gleiches gelte für Konten von Angestellten, die beim Arbeitgeber geführt werden, und ggf. auch Provisionskonten, da hierüber mögliche Lohnzahlungen Dritter abgewickelt werden können. Selbst Anlagekonten könnten lohnsteuerlich von Interesse sein, wenn etwa Dienstwohnungen vorhanden seien.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge