Begriff

Unter Betriebseinnahmen ist jeder wirtschaftliche Vorteil zu verstehen, den der Steuerpflichtige im Rahmen von Gewinneinkünften erlangt. Dazu gehören alle Güter in Geld oder Geldeswert, Sachleistungen und Nutzungsvorteile. Voraussetzung ist, dass die Zuwendung einen sachlichen und wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweist. Die Betriebseinnahmen sind Teil der Ermittlung des Gewinns und damit auch bedeutend für die Ermittlung des Gewerbeertrags. Entsprechendes gilt für Sonderbetriebseinnahmen, die in die Ermittlung des Gewerbeertrags von Personengesellschaften einzubeziehen sind.

Von den Betriebseinnahmen zu unterscheiden sind Wertzugänge, deren Zufluss durch private Umstände veranlasst worden ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Der Begriff der Betriebseinnahmen bestimmt sich in Anlehnung an den Begriff der Einnahmen in § 8 Abs. 1 EStG und der Betriebsausgaben in § 4 Abs. 4 EStG. § 11 Abs. 1 EStG regelt den Zeitpunkt des Zuflusses. R 11 EStR und H 11 EStH enthalten die dazu gehörende Richtlinie sowie die Hinweise. R 4.5 (2), R 4.7 EStR enthalten Regelungen über Betriebseinnahmen und -ausgaben, H 4.5, H 4.7 EStH die entsprechenden Hinweise. Einschlägige Entscheidungen zum Begriff der Betriebseinnahmen: BFH, Urteil v. 22.7.1988,[1] BFH, Urteil v. 14.3.2006,[2] BFH, Urteil v. 1.12.2010,[3] BFH, Urteil v. 21.11.2018[4]

und BFH, Urteil v. 29.9.2020[5]

. Das BMF, Schreiben v. 12.3.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001, BStBl 2010 I S. 239, i. V. mit BMF, Schreiben v. 22.6.2010, IV C 6 – S 2133/09/10001, BStBl 2010 I S. 597, enthält Regelungen zur Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung für die steuerliche Gewinnermittlung. Diese Schreiben sind weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 11.3.2022, IV A 2 – O 2000/21/10005 :001, Anlage 1 Nr. 559, 560, BStBl 2022 I S. 366. Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) ergeben sich aus dem BMF, Schreiben v. 28.11.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003 :001, BStBl 2019 I S. 1.269. Dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 11.3.2022, IV A 2 – O 2000/21/10005 :001, Anlage 1 Nr. 67, BStBl 2022 I S. 366.

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