Rz. 38

Sowohl Betriebseinnahmen als auch Einlagen[1] sind Betriebsvermögensmehrungen. Sie unterscheiden sich dadurch, dass Betriebseinnahmen betrieblich veranlasst sind, aber nicht im Betrieb verwendet werden müssen (vgl. Rz. 26), während Einlagen stets dem Betriebszweck dienen, aber ihre Veranlassung in der außerbetrieblichen Sphäre liegt.[2]

 

Rz. 39

Der Erfolg eines Betriebes soll sich sowohl im Bestandsvergleich als auch in den Einnahmen und Ausgaben verkörpern. Deshalb sind auch bei der Einnahmenüberschussrechnung die nicht betrieblich veranlassten Wertzugänge (und Wertabgänge) vom erwirtschafteten Gewinn zu trennen und deshalb Einlagen und Entnahmen zu erfassen.[3]

 

Rz. 40

Nach dem System der einfachen Buchführung scheiden Bareinlagen durch Kassen- oder Bankeinzahlungen aus der Gewinnermittlung schon technisch aus. Insofern bedarf es keiner Gewinnkorrektur.[4] Der Wert von Sacheinlagen und Leistungseinlagen muss jedoch den Betriebsausgaben hinzugerechnet bzw. vom Einnahmenüberschuss abgezogen werden.[5]

 
Praxis-Beispiel

Einlage einer Ware im Wert von 50 EUR. Verkauf dieser Ware für 100 EUR.

Ohne Kürzung des Gewinns um den Wert der Sacheinlage würde sich bei der Einnahmenüberschussrechnung durch Erfassung lediglich der Betriebseinnahme eine Gewinnauswirkung i. H. v. 100 EUR ergeben.

 

Rz. 41

vorläufig frei

[2] Vgl. Bode, in Kirchhof, EStG Kommentar, 2020, § 4 EStG Rz. 160.
[4] Im System der doppelten Buchführung sind Einlagen von Zahlungsmitteln immer erfolgsneutral.
[5] Vgl. Kanzler, in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz. 584 ff., Stand: 9/2020.

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