Rz. 7

Betriebseinnahmen können wie Betriebsausgaben[1] nicht nur während des laufenden Betriebs, sondern auch vor Beginn oder nach Beendigung des Betriebs anfallen. Im Falle von nachträglichen Betriebseinnahmen ist der Gewinn auch dann nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln, wenn die Gewinnermittlung vor Betriebsaufgabe durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG erfolgte.[2] Nachträgliche Betriebseinnahmen können gem. § 24 Nr. 2 EStG auch bei einem Rechtsnachfolger anfallen.

 

Rz. 8

Steuerbare Betriebseinnahmen sind grundsätzlich steuerpflichtig, es sei denn, es existiert eine Befreiungsvorschrift. Derartige persönliche oder sachliche Steuerbefreiungen finden sich in

§ 3 EStG, § 5 KStG, § 8 Abs. 5 KStG, § 8b Abs. 1 und 2 KStG. Darüber hinaus können Einkünfte und damit Betriebseinnahmen aufgrund von DBA steuerfrei sein, falls die Freistellungsmethode angewandt wird.

Investitionszulagen i. S. d. Investitionszulagengesetzes gehören ausdrücklich nicht zu den steuerbaren Einkünften i. S. d. EStG[3] und unterliegen somit auch nicht der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer.[4]

Weitere Ausnahmeregelungen können auch in anderen Gesetzen kodifiziert sein.[5]

Steuerfreie Betriebseinnahmen sind dem Grunde nach betrieblich veranlasste Einnahmen, sie unterliegen lediglich nicht der Besteuerung. Sie sind außerhalb der Überschussrechnung bzw. der Bilanz zu korrigieren.[6]

 

Rz. 9

Betriebseinnahmen entstehen nicht nur auf Ebene des Einzelunternehmens oder der Gesellschaft. Bei Personengesellschaften, deren Gesellschafter Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative entfalten, sind den Gesellschaftern regelmäßig sog. Sonderbetriebseinnahmen zuzurechnen.[7]

Sonderbetriebseinnahmen sind alle Einnahmen, die ihre Veranlassung in der Beteiligung des Steuerpflichtigen an der Mitunternehmerschaft haben. Dies sind insbesondere Gewinnanteile und Vergütungen, die der Gesellschafter als Gegenleistung für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.[8]

Bei mehrstöckigen Gesellschaften kann die Obergesellschaft selbst infolge ihrer Beteiligung an einer Untergesellschaft Sonderbetriebseinnahmen erzielen[9] oder auch die Gesellschafter der Obergesellschaft als mittelbar Beteiligte der Untergesellschaft.[10]

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