Von den Betriebseinnahmen zu unterscheiden sind Wertzuwächse, deren Zufluss durch private Umstände veranlasst worden ist. Darüber hinaus führen folgende betriebliche Zuwächse nicht zu Betriebseinnahmen:

  • Auslagenersparnisse, z. B. wegen selbst vorgenommener Reparaturen, sind weder Betriebseinnahmen, noch Einlagen.
  • Der Vorteil aus einer Bewirtung i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist aus Vereinfachungsgründen beim bewirteten Steuerpflichtigen nicht als Betriebseinnahme zu erfassen.[1]
  • Darlehen, die dem Betrieb zufließen; sie beruhen nicht auf einer betrieblichen Leistung. Beim Darlehensgläubiger können dementsprechend die vom Schuldner geleisteten Tilgungsraten keine Betriebseinnahmen sein, wohl aber die vereinnahmten Zinsen. Zinsen, die ein Gesellschafter für ein Darlehen leistet, das ihm die Gesellschaft gewährt hat, sind nur dann Betriebseinnahmen der Gesellschaft, wenn sie für eine echte Darlehensforderung der Gesellschaft gegen den Gesellschafter gezahlt werden. Hat der Gesellschafter ein Verrechnungskonto zu verzinsen, das einen Sollsaldo aufweist und auf der Aktivseite der Gesellschaftsbilanz aufzuführen ist, dient die Verzinsung einer zutreffenden Gewinnverteilung. Die vom Gesellschafter zu leistenden Zinsen sind dann keine Betriebseinnahmen der Gesellschaft und haben keine Auswirkung auf die Höhe des von der Gesellschaft erzielten Gewinns.[2]
  • Durchlaufende Posten, also Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt werden, wie z. B. bei Rechtsanwälten, gehören nicht zu den Betriebseinnahmen (§ 4 Abs. 3 Satz 2 EStG). Das gilt auch dann, wenn ein Rechtsanwalt Fremdgelder veruntreut und sie kontinuierlich für eigene Zwecke (Betriebsausgaben oder Aufwendungen für die eigene Lebensführung) verwendet.[3]

    Die Regelung zu durchlaufenden Posten gilt zwar unmittelbar nur im Fall der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Die Grundsätze sind aber im Prinzip auch bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich maßgebend. Dort wird die Gewinnneutralität durch Aktivierung der Wertzugänge und Passivierung der Wertabgänge in gleicher Höhe sichergestellt.[4] Dabei ist nicht Voraussetzung, dass das Geschäft erkennbar in fremdem Namen und für fremde Rechnung getätigt wird.[5]

  • Einlagen aus dem Privatvermögen des Steuerpflichtigen in sein Betriebsvermögen gehören nicht zu den Betriebseinnahmen. Entsprechendes gilt bei Personengesellschaften. Ob es sich bei der Zuwendung eines einlegbaren Vermögensvorteils an eine Personengesellschaft um eine (verdeckte) Einlage oder um eine Betriebseinnahme handelt, ist danach zu entscheiden, ob die wirtschaftliche Ursache der Zuwendung im Gesellschaftsverhältnis oder im eigenen Betrieb der Personengesellschaft liegt.[6]
  • Unberechtigte Entnahmen führen beim ungetreuen Gesellschafter – anders, als wenn er der Gesellschaft zustehende Zahlungen auf das eigene Konto umleitet – nicht zu Betriebseinnahmen.[7]
  • Forderungen auf Geldzahlungen sind bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung noch keine Betriebseinnahmen.[8] Sie sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen.
  • Erbringt ein Architekt Leistungen an eine Bauherrengemeinschaft, an der er selbst als Bauherr beteiligt ist, erzielt er insoweit keine ihm als steuerpflichtiger Gewinn zuzurechnenden Betriebseinnahmen, als er das Honorar sich selbst als Bauherr in Rechnung gestellt hat.[9]
  • Die bloße Nutzung eines Wirtschaftsguts führt im Allgemeinen noch zu keiner Betriebseinnahme; denn Nutzungsvorteile sind grundsätzlich keine Wirtschaftsgüter.[10] Wird das eigene Grundstück betrieblich genutzt, ist daher keine fiktive Miete anzusetzen, weder als Betriebseinnahme noch als Betriebsausgabe.
  • Schadensersatz, den ein Steuerberater oder ein Haftpflichtversicherer wegen einer vom Berater zu vertretenden zu hohen Einkommensteuer-Festsetzung leistet, ist beim Mandanten keine Betriebseinnahme, weil er dem Ausgleich einer Vermögenseinbuße dient, die nicht in der Erwerbssphäre,[11] sondern in der Privatsphäre eingetreten ist.[12]
  • Wertsteigerung bei einem betrieblichen Wirtschaftsgut; diese wirkt sich i. Allg. erst aus, wenn das Wirtschaftsgut veräußert, aus dem Betriebsvermögen entnommen oder der Betrieb veräußert oder aufgegeben wird.

Mangels betrieblicher Veranlassung liegen keine Betriebseinnahmen vor bei:

  • Ersatz von Privataufwendungen;
  • Erstattung privater Einkommensteuer;[13]
  • höchstpersönlichen Bezügen wie dem Empfang von Schmerzensgeld nach einem Unfall;
  • Spiel- und Wettgewinnen;
  • Leistungen aus einer Praxisausfallversicherung.[14]

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