Beispiele aus der Rechtsprechung und der Finanzverwaltung:

  • Abfindung: Eine Abfindung, die der bei einer KG angestellte Kommanditist wegen der Auflösung seines Dienstverhältnisses erhält, ist im Rahmen der Sondervergütungen als Sonderbetriebseinnahme[1] zu erfassen.[2]
  • Der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters[3] ist dem laufenden Gewinn zuzuordnen.[4] Das gilt auch dann, wenn die Zahlung auf Grund der Beendigung des Handelsvertretervertrags geleistet wird, die mit der Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit zusammenfällt.[5] Es handelt sich um außerordentliche Einkünfte,[6] die dem ermäßigten Steuersatz[7] unterliegen.[8]

    Zur Anrechnung einer Versicherungsleistung auf den Ausgleichsanspruch eines Versicherungsvertreters s. a. "Hinweis" unter "2.3. Versicherungsleistungen".

  • Darlehenserlass: Fällt eine betriebliche Schuld dadurch weg, dass sie der Gläubiger erlässt, liegt eine Betriebseinnahme vor. Geschieht dies aus persönlichen Gründen, handelt es sich um eine Einlage.

     
    Hinweis

    Schulderlass

    Verzichtet ein Gläubiger auf seine Forderung, entsteht bei dem Schuldner ein Gewinn, sofern der Schulderlass nicht auf privaten Gründen beruht.[9],[10] Waren die Schulden "zum Zwecke der Sanierung" erlassen worden, konnten die Gewinne bis 1997 als Sanierungsgewinne steuerfrei sein. Danach war bis zur Entscheidung des Großen Senats des BFH im November 2016 eine Steuerstundung mit anschließendem Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen möglich. Auf die Rechtsprechung des BFH hat der Gesetzgeber reagiert. Durch die gesetzliche Änderung werden Gewinne und Erträge aus unternehmensbezogenen Sanierungen, die nach dem 8.2.2017 entstanden sind, unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei gestellt. Dies ist auf Antrag auch zulässig in Fällen, in denen Schulden vor dem 9.2.2017 erlassen wurden.[11],[12]

  • Druckbeihilfen: Die einem Verlag von Autoren für die Veröffentlichung des Werks gewährten Druckbeihilfen sind Betriebseinnahmen des Verlags.[13]
  • Eigenkapitalvermittlungsprovisionen eines Eigenkapitalvermittlers des Provisionsempfängers gehören zu den (Sonder-)Betriebseinnahmen, wenn dieser selbst als Mitunternehmer an der Personengesellschaft, z. B. geschlossener Immobilienfonds, beteiligt ist.[14] Provisionsnachlässe, die ein Eigenkapitalvermittler Fondsgesellschaften gewährt und die keine besonderen, über die Beteiligung am geschlossenen Fonds hinausgehenden Leistungen der Gesellschafter abgelten, mindern die Anschaffungskosten der Immobilie.[15]
  • Entgangene Gewinne: Entgehen der Gesellschaft Gewinne, weil ein Mitunternehmer die der Gesellschaft zustehenden Einnahmen, wie den Ausgleich der überhöhten Betriebsausgaben, auf ein eigenes Konto leitet, handelt es sich bei den Einnahmen um Sonderbetriebseinnahmen des ungetreuen Mitunternehmers.[16]
  • Entlohnung für die Erledigung von Büroarbeiten, die eine Arbeitnehmerin einer Komplementär-GmbH, die als Kommanditistin an der GmbH & Co. KG beteiligt ist, für eine fremde KG erledigt, kann Sonderbetriebseinnahme der Arbeitnehmerin sein, wenn diese die Bürotätigkeiten für die KG in abgrenzbarer Weise von ihrer sonstigen Tätigkeit für die GmbH ausführt.[17]
  • Entschädigungen für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen[18] oder für entgangene oder entgehende Einnahmen können Betriebseinnahmen sein, z. B. neben Förderzinsen zum Abbau von Bodenschätzen gezahlte Entschädigungen, wenn die Flächen im Betriebsvermögen bleiben.[19] Entschädigungen für entgehende Einnahmen aufgrund einer Vergleichsvereinbarung[20] oder Entschädigungen für den Nutzungsausfall eines zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts, wie z. B. für ein Kfz.[21]
  • Erbbaurecht: Geht das vom Erbbauberechtigten in Ausübung des Erbbaurechts errichtete Gebäude nach Beendigung des Erbbaurechts entschädigungslos auf den Erbbauverpflichteten über, führt dies beim Erbbauverpflichteten zu einer zusätzlichen Vergütung für die vorangegangene Nutzungsüberlassung. Ist der Erbbauverpflichtete Mitunternehmer der erbbauberechtigten Personengesellschaft, handelt es sich bei dem zusätzlichen Nutzungsentgelt um eine Sondervergütung[22] und damit um eine Sonderbetriebseinnahme.[23]
  • Erbschaft: Eine für den Gewerbebetrieb eines Alten- oder Pflegeheims bestimmte Erbschaft ist als Betriebseinnahme zu versteuern. Da dem Träger des Alten- oder Pflegeheims untersagt ist, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder geldwerte Leistungen über das nach § 5 HeimG vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen, ist die Forderung aus der Erbeinsetzung durch einen früheren Heimbewohner erst zu aktivieren, wenn feststeht, dass die Erbeinsetzung rechtswirksam war.[24]
  • Ersparte Aufwendungen aufgrund der Unentgeltlichkeit von Bürgschaftsübernahmen durch Gesellschafter einer Besitzpersonengesellschaft können i. H. d. dadurch höheren Gewinns der Betriebskapitalgesellschaft zu Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter führen.[25]
  • Erstattung von Betriebsausgaben, auch wenn die...

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