Ermittelt ein Steuerpflichtiger seinen Gewinn zulässigerweise durch eine Einnahmen-Überschussrechnung, müssen die von ihm erklärten Betriebseinnahmen auch ohne die Verpflichtung ein Kassenbuch zu führen, auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfbar sein. Dokumentiert er die Betriebseinnahmen in Kassenberichten, darf das Finanzamt schätzen, wenn diese Berichte wiederholt korrigiert wurden und in sich widersprüchlich sind.[1] Auch wenn Betriebseinnahmen unvollständig oder verspätet aufgezeichnet werden, ist das Finanzamt zur Schätzung befugt.[2] Hat der Steuerpflichtige das Wahlrecht, den Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln nicht ausgeübt, ist der Gewinn nach den Regeln des Bestandsvergleichs zu schätzen.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge