Betriebseinnahmen sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie zugeflossen sind.[1] Einnahmen sind zugeflossen, sobald der Empfänger hierüber wirtschaftlich verfügen kann.

Der Vereinnahmung von Bargeld stehen z. B. die Bankgutschrift und regelmäßig schon die Entgegennahme eines Schecks gleich. Bereits die Gutschrift auf einem Kautionskonto genügt.[2] Bei Bilanzierung fließen Betriebseinnahmen schon mit der Aktivierung von Ansprüchen zu.[3]

Auch die wirksame Aufrechnung mit einer Honorarforderung stellt einen Geldzugang dar.[4]

Nicht rückzahlbare Zahlungen, die ein Verlag zum Zweck der Vorfinanzierung erwarteter GEMA-Zahlungen an den Urheber erbringt und die mit den Ausschüttungen der GEMA zu verrechnen sind, sind unabhängig davon, ob sie als vorzeitige Teilerfüllung einer Vergütungspflicht des Verlages anzusehen sind, mit dem Zufluss als Betriebseinnahmen zu erfassen.[5]

Werden nicht oder nur zum Teil abziehbare Betriebsausgaben erstattet, gehören diese Erstattungsbeträge zu den Betriebseinnahmen, auch wenn die erstatteten Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können.[6]

Sacheinnahmen sind in dem Zeitpunkt als Betriebseinnahme zu erfassen, in dem der Sachwert zugeht.[7]

Bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung fließt eine Gegenleistung in der Form eines Grundstücks mit dem Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über das Grundstück, also mit der Erlangung des zivilrechtlichen und des wirtschaftlichen Eigentums an dem Grundstück zu.[8]

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