Bei Gewinnermittlung durch Bilanzierung, sog. Bestandsvergleich,[1] entstehen Betriebseinnahmen, wenn das Betriebsvermögen durch Geld oder in Geldeswert bestehende Wertzugänge erhöht wird, die keine Einlagen sind. Das gilt unabhängig davon, ob die Zuwendungen bei dem Gebenden den Gewinn mindern.[2] Ein solcher Wertzugang findet bei Aktivierung eines Anspruchs statt.[3]

Reine Wertsteigerungen wirken sich grundsätzlich erst bei ihrer Realisierung wie z. B. bei Veräußerung oder Entnahme des Wirtschaftsguts als Betriebseinnahme aus.

Ausnahme: Wertaufholung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG.

 
Hinweis

Rücklage nach § 6b EStG / Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG

Die Bildung einer nach § 6b Abs. 3 EStG zulässigen Rücklage ist als Betriebsausgabe, ihre Auflösung als Betriebseinnahme zu erfassen. Soweit eine nach § 6b Abs. 3 Satz 1 EStG gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne dass ein entsprechender Betrag nach Abs. 3 abgezogen wird, ist nach § 6b Abs. 7 EStG der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 % des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.[4]

Entsprechendes gilt bei Nichtinvestition nach Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags.[5]

Beides gilt sinngemäß auch bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG sowie bei Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen.[6]

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