Einlagen sind keine Betriebseinnahmen.

An der betrieblichen Veranlassung fehlt es z. B. bei Ersatz von Privataufwendungen oder höchstpersönlichen Bezügen, wie dem Empfang von Schmerzensgeld nach einem Unfall.

Das Einsparen von Aufwendungen, geschäftsübliche Preisnachlässe[1] oder ein Verzicht auf Einnahmen führt im Regelfall nicht zu – fiktiven – Betriebseinnahmen. Ausnahme: Der Verzicht ist privat veranlasst. In diesem Fall kann es sich um die Entnahme einer Forderung handeln.[2] Ggf. kann die private Veranlassung auch zur Kürzung des Betriebsausgabenabzugs führen.[3] Ist der Verzicht betrieblich veranlasst, steht der – als Forderung aktivierten – Betriebseinnahme eine Betriebsausgabe in gleicher Höhe gegenüber.

Nicht als Betriebseinnahmen zu erfassen sind durchlaufende Posten. Die Regelung gilt zwar unmittelbar nur für die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung.[4] Bei Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich wird die Gewinnneutralität dadurch hergestellt, dass gleichzeitig mit Aktivierung der Wertzugänge die Wertabgänge in gleicher Höhe passiviert werden.[5] Hingegen kann die abredewidrige Verwendung von Fremdgeldern für eigene Zwecke zu Betriebseinnahmen führen.[6]

Verrechnet ein Rechtsanwalt nach der Vereinnahmung von Fremdgeld dieses mit Honoraransprüchen gegen den Fremdgeldauskehrungsanspruch des Mandanten im Wege der Aufrechnung, löst er damit die für einen durchlaufenden Posten nach § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG erforderliche Verklammerung von Einnahme und Ausgabe zu einem einheitlichen Vorgang auf. Mit dem Wegfall der Verklammerung und damit der Voraussetzung für einen durchlaufenden Posten ist das Fremdgeld als Betriebseinnahme in die Ermittlung des Gewinns für den Betrieb einzubeziehen.[7]

Bei der Gewinnermittlung durch eine Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG sind vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge keine durchlaufenden Posten nach § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG, sondern in die Gewinnermittlung einzubeziehende Betriebseinnahmen und -ausgaben.[8]

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