Rz. 88

Steht für die betriebliche oder berufliche Nutzung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Aufwendungen ebenfalls bis zu 1.250 EUR p. a. als BA abgezogen werden.

Das BVerfG hat die Streichung dieser Ausnahme für verfassungswidrig erklärt, sodass die erforderliche Neuregelung durch das JStG 2010 diese Ausnahme beibehält. Der Betrag von 1.250 EUR bleibt unverändert.

Vom Wortlaut wird regelmäßig der Fall erfasst, dass die Tätigkeit zu Hause ausgeübt wird, z. B. die Arzt-, Rechtsanwalts- oder Steuerberatertätigkeit. Handelt es sich aber um die einzige Tätigkeit, liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit im Arbeitszimmer, sodass die Aufwendungen vollen Umfanges abgezogen werden dürfen.

"Anderer Arbeitsplatz" ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, an dem büromäßige Arbeiten erledigt werden können. Weitere Anforderungen an die Beschaffenheit sind nicht zu stellen,[1] sodass ein Büroarbeitsplatz in der Schalterhalle einer Bank[2] oder in einem Großraumbüro[3] ein anderer Arbeitsplatz i. S. d. Abzugsbeschränkung ist, ebenso der Büroarbeitsplatz eines Arztes in einer Bürogemeinschaft,[4] nicht aber, wenn der vorhandene Arbeitsplatz von mehreren Mitarbeitern genutzt wird, bzw. mit anderen Mitarbeitern geteilt werden muss.[5] Dieser andere Arbeitsplatz muss aber in dem erforderlichen Umfang und für die konkret erforderlichen Arbeiten tatsächlich zur Verfügung stehen, sodass der Stpfl. auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist. Der Stpfl. muss ihn in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen können. Das ist nicht der Fall, wenn einem Bankangestellten außerhalb der normalen Arbeitszeit sein Arbeitsplatz in der Bank nicht zur Verfügung steht,[6] wenn einer Schulleiterin der Schreibtisch in der Schule nur für die Verwaltungsarbeit, nicht aber für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung zur Verfügung steht,[7] oder wenn ein Dienstzimmer eines Soldaten objektiv für einen Teilbereich der beruflichen Tätigkeit nicht geeignet ist.[8]

Der Arbeitplatz steht auch nicht zur Verfügung, wenn er wegen einer Gesundheitsgefahr nicht oder nur an eingeschränkten Zeiten nutzbar ist.[9]

 

Rz. 89

Erfasst werden ferner die Fälle, in denen der Stpfl. seine Tätigkeit außerhalb des Hauses ohne Arbeitsplatz ausübt, z. B. Handelsvertreter, Taxifahrer, Lotsen, ambulante Händler u. a., und im Haus ein häusliches Arbeitszimmer vorhanden ist. Hier kann unstrittig ein Abzug der Aufwendungen bis 1.250 EUR vorgenommen werden. Strittig ist in diesen Fällen, wo sich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit befindet.[10] Ein Arbeitsplatz kann auch fehlen, wenn die Tätigkeit außerhalb des Hauses an einer anderen Tätigkeitsstätte ausgeübt wird. So hat ein Lehrer seine Tätigkeitsstätte zwar in der Schule, das Klassen- oder Lehrerzimmer ist aber kein Arbeitsplatz i. S. d. der Abzugsbeschränkung.[11] Entsprechendes gilt für eine selbstständige Lehrtätigkeit, für Reisende oder Außendienstmitarbeiter ohne Raum (Schreibtisch) beim Arbeitgeber zur Anfertigung der Reiseberichte[12] sowie für alle Stpfl. ohne Arbeitsplatz beim Arbeitgeber.[13]

 

Rz. 90

Übt ein Stpfl. mehrere Tätigkeiten aus, z. B. der Richter oder Professor mit Arbeitsplatz im Gericht oder an der Universität geht (nur) im häuslichen Arbeitszimmer einer selbstständigen Tätigkeit nach, z. B. Verfassen von Fachbüchern oder Gutachten, der selbstständige Arzt mit Praxis im eigenen Haus nimmt daneben eine nicht selbstständige Tätigkeit in einer Klinik auf, bedarf es hier einer gesonderten Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit.[14]

Die Aufwendungen können bis zu 1.250 EUR abgezogen werden, ggf. vollen Umfanges.[15]

Die Abzugsbeschränkung auf 1.250 EUR ist personenbezogen. Die gegenteilige Auffassung (objektbezogen) hat der BFH aufgegeben.[16] Nutzen daher mehrere Personen, z. B. Ehegatten, ein gemeinsames Arbeitszimmer, sind die Aufwendungen anteilig auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Jede Person, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG erfüllt, z. B. ein Lehrerehepaar, kann seine Aufwendungen bis maximal 1.250 EUR geltend machen. Nutzen Ehegatten bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Kosten jedem der Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen; der Betrag von 1.250 EUR steht jedem Ehegatten in voller Höhe zu, soweit in dieser Höher Aufwendungen entstanden waren.[17] Werden im VZ mehrere Arbeitszimmer gleichzeitig in verschiedenen Objekten genutzt, gilt ebenfalls der Höchstbetrag von 1.250 EUR einmal für alle Arbeitszimmer.[18]

Das Arbeitszimmer kann für verschiedene Einkunftsarten genutzt werden, der Stpfl. ist z. B. einerseits in Vollzeit nichtselbstständig tätig und erzielt daneben als Schriftsteller Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Für beide Tätigkeiten nutzt er ein häusliches Arbeitszimmer. In diesem Fall sind die Aufwendungen entsprechend den tatsächlichen Nutzungsanteilen auf die verschiedenen Einkünfte aufzuteilen, nicht aber d...

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