Rz. 68

Nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn nicht mindern. Unter weiteren Voraussetzungen ist ein eingeschränkter Abzug bis maximal 1.250 EUR zulässig, nur in Ausnahmefällen der Abzug der gesamten Aufwendungen. Diese Regelung ist durch das Jahressteuergesetz 1996 in § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG eingefügt worden.[1]

Durch das Steueränderungsgesetz (StÄndG) 2007 vom 19.7.2006[2] ist die Regelung weiter eingeschränkt worden. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können ab VZ 2007 nur noch abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Der eingeschränkte Abzug bis 1.250 EUR ist zunächst vollen Umfangs weggefallen.

Das BVerfG hat die Neuregelung ab VZ 2007 insoweit für verfassungswidrig erklärt, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Nutzung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.[3]

Durch das JStG 2010 v. 8.12.2010[4] lässt der Gesetzgeber wegen des BVerfG-Beschlusses v. 6.7.2010 wieder einen rückwirkend für die VZ ab VZ 2007 geltenden BA-Abzug von 1.250 EUR zu, wenn für die betriebliche und berufliche Nutzung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diese Regelung begegnet nunmehr keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.[5]

 

Rz. 69

Ein Stpfl. kann Aufwendungen für ein Zimmer in seiner Wohnung, in dem er betriebliche Arbeiten verrichtet, grundsätzlich nicht als BA abziehen. Etwas anderes gilt nur, wenn das Zimmer von ihm so gut wie ausschließlich betrieblich genutzt wird.[6]

 

Rz. 70

Hieran hat sich durch die Einfügung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG durch das Jahressteuergesetz 1996[7] und das StÄndG 2007[8] und des JStG 2010 v. 8.12.2010 nichts geändert.[9]

Somit sind die Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers nur in 2 Fällen als BA (Wk) abziehbar:

  • Tätigkeitsmittelpunkt: Ist das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung des Stpfl., dürfen die Raumkosten in unbeschränkter Höhe steuerlich abgezogen werden.
  • Kein Alternativarbeitsplatz: Liegt der Tätigkeitsmittelpunkt des Stpfl. außerhalb seines häuslichen Arbeitszimmers, steht ihm für seine Tätigkeit aber kein anderer Arbeitsplatz (z. B. im Betrieb des Arbeitgebers) zur Verfügung, sind die Raumkosten zumindest beschränkt bis maximal 1.250 EUR pro Jahr abziehbar.
  • Es kommt nicht darauf an, ob das Arbeitszimmer erforderlich oder notwendig ist. Entscheidend ist die Veranlassung durch die Einkunftserzielung.[10]

In allen anderen Fällen sind die Aufwendungen nicht abziehbar.

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