Rz. 113

Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 4, 6b und 7 EStG sind getrennt und einzeln von den übrigen BA aufzuzeichnen. Die gesonderte Aufzeichnungspflicht gilt somit[1] für Geschenke, Bewirtungsaufwendungen, Aufwendungen für Gästehäuser, für Jagd, Fischerei u. Ä., für das häusliche Arbeitszimmer sowie für unangemessene Aufwendungen der Lebensführung. Bei den übrigen Aufwendungen bedarf es keiner Aufzeichnung, da diese Aufwendungen (bis auf die Nr. 6) vollen Umfanges nicht abziehbar sind, während die genannten Aufwendungen teilweise abziehbar sind. Sinn und Zweck dieser Regelung liegen darin, der Verwaltung die Überprüfung der die Lebensführung berührenden Aufwendungen zu erleichtern.

[1] BFH, Urteil v. 22.1.1988, III R 171/82, BStBl 1988 II S. 535; Loschelder, in Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 4 Rz. 620f.; EStR 4.11 Abs. 1, 2.

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