Rz. 112

Nach § 4 Abs. 5b EStG sind die Gewerbesteuer und ihre Nebenleistungen, § 3 Abs. 4 AO, keine Betriebsausgaben und daher bei der Gewinnermittlung nicht (mehr) abziehbar. Die Neuregelung ist durch das UnternehmensteuerreformG vom 14.8.2007[1] mit Wirkung ab VZ 2008 in das Gesetz eingefügt worden.[2] Zugleich wurde die Gewerbesteuermesszahl von 5 % auf 3,5 % gesenkt und der Anrechnungsfaktor der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG ist von 1,8 % auf 3,8 % erhöht worden.

Systematisch handelt es sich bei der Regelung um nicht abziehbare Betriebsausgaben, da die Gewerbesteuer vom Wesen her Betriebsausgabe ist.[3] Die Aufwendungen sind ausschließlich durch den Betrieb veranlasst. In der Handelsbilanz sind die Aufwendungen gewinnmindernd zu erfassen, in der Steuerbilanz außerbilanziell hinzuzurechnen. Umgekehrt sind Erstattungen außerbilanziell durch einen Abschlag zu erfassen.

Ausländische Steuern, die der Gewerbesteuer ähneln, sind keine Gewerbesteuern und fallen nicht unter das Abzugsverbot.[4]

[1] BStBl 2097 I S. 630.
[3] Watrin, in Frotscher/Geurts, EStG, § 4 Rz. 889 ff., Stand 3/2022; Loschelder, in Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 4 Rz. 618.

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