Rz. 98

Nicht abziehbar sind betrieblich oder beruflich veranlasste Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich des EStG oder von einem Mitgliedstaat (nur nach dem 31.12.2018 festgesetzte Geldbußen, § 52 Abs. 6 S. 10 EStG) oder von Organen der EU festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen. Hierunter fallen

  • Geldbußen nach dem OWiG einschließlich der nach § 30 OWiG als Nebenfolge vorgesehenen Geldbuße gegen juristische Personen oder Personenvereinigungen;
  • Geldbußen nach berufsgerichtlichen Gesetzen der Bundesrepublik, wie BundesrechtsanwaltsO, PatentanwaltO, BundesnotarO, WirtschaftsprüferO oder dem SteuerberaterG;
  • Geldbußen nach dem DisziplinarG des Bundes und der Länder sowie
  • Geldbußen nach den Art. 101, 102, 103 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV), insbesondere i. V. m. Art. 23 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1/2003 des Rates v. 16.2.2002.[1]

    Privat veranlasste Geldbußen u. a. sind bereits nach § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbar.[2]

    Es muss sich um Sanktionen gegen den Stpfl. handeln, nicht solche die er als Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer übernimmt.[3]

 

Rz. 99

Das Abzugsverbot gilt somit nicht für Geldbußen, die von Gerichten oder Behörden ausländischer Staaten festgesetzt werden. Es gilt auch nicht für Nebenfolgen vermögensrechtlicher Art, z. B. die Abführung des Mehrerlöses nach § 8 des Wirtschaftsstrafgesetzes, den Verfall nach § 29a OWiG und die Einziehung nach § 22 OWiG.[4]

 

Rz. 100

Wird über die Geldbuße hinaus gem. § 17 Abs. 4 OWiG der gezogene Vorteil abgeschöpft oder der durch die Tat erlangte Mehrerlös nach § 38 Abs. 4 OWiG gegen Wettbewerbsbeschränkungen abgeschöpft, gilt das Abzugsverbot insoweit nur unter weiteren Einschränkungen. Hat das Gericht oder die Behörde bei der Bemessung der Geldbuße (hinsichtlich des abgeschöpften Vermögensvorteils) die steuerliche Belastung auf diese Einkünfte nicht berücksichtigt, ist die Geldbuße insoweit abziehbar, als der Vermögensvorteil abgeschöpft worden ist. Der auf die Ahndung entfallende Teil unterliegt dem Abzugsverbot. Ist bei der Bemessung der Geldbuße die ertragsteuerliche Belastung berücksichtigt worden, gilt das Abzugsverbot uneingeschränkt, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 4 EStG.[5] Diese Regelung ist durch das StÄnderungsG 1992 eingefügt worden, da das BVerfG entschieden hatte, der Gleichheitssatz verlange, dass entweder die Geldbuße in Höhe des Abschöpfungsbetrages bei der ESt abgesetzt werden oder ihre Bemessung sich nur nach den um die festzusetzende ESt verminderten Beträgen richten könne.[6] Die von der Europäischen Kommission festgesetzten Geldbußen wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht enthalten keinen Anteil, der den rechtswidrig erlangten wirtschaftlichen Vorteil abschöpft, und unterliegen in vollem Umfang dem Betriebsausgabenabzugsverbot.[7]

 

Rz. 101

Unter das Abzugsverbot fallen auch Ordnungsgelder. Das sind die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland so bezeichneten Ungehorsamsfolgen, die in Verfahrensordnungen oder in verfahrensrechtlichen Vorschriften anderer Gesetze vorgesehen sind, z. B. das Ordnungsgeld gegen Zeugen wegen unentschuldigten Fernbleibens zu einem Termin, das Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen ein Unterlassungsurteil nach § 890 ZPO. Nicht hierunter fallen Zwangsgelder.[8]

 

Rz. 102

Ferner fallen Verwarnungsgelder unter das Abzugsverbot. Dies sind die in § 56 OWiG so bezeichneten geldlichen Einbußen, die dem Betroffenen aus Anlass geringfügiger Ordnungswidrigkeiten mit seinem Einverständnis auferlegt werden, um der Verwarnung Nachdruck zu verleihen, z. B. Verwarnungsgeld wegen falschen Parkens.[9]

 

Rz. 103

Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit diese nicht lediglich der Wiedergutmachung des angerichteten Schadens dienen. Hierunter fallen Geldleistungen, die zum Zwecke der Einstellung des Verfahrens gezahlt werden, z. B. § 116 BundesrechtsanwaltsO i. V. m. § 153a Abs. 1 Nr. 2, 3 StPO.

Bewährungsauflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens fallen nicht unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG.[10]

 

Rz. 104

Verfahrenskosten des Bußgeldverfahrens, insbesondere Gerichts- und Anwaltskosten, fallen nicht unter das Abzugsverbot. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Bußgeldverfahren zur Verurteilung, zur Einstellung oder zum Freispruch geführt hat.[11]

 

Rz. 105

Die Rückzahlung der oben beschriebenen Ausgaben führt nicht zu Betriebseinnahmen, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 3 EStG.

[2] BFH, Beschluss v. 10.6.2015, VI B 133/14, BFH/NV 2015 S. 1247; BFH, Urteil v. 13.12.2016, VIII R 43/14, BFH/NV 2017 S. 569, Strafverteidigerkosten wegen eines Strafverfahrens sind nicht beruflich veranlasst, wenn die berufliche Tätigkeit dem Stpfl. nur die Gelegenheit zur Begehung der Straftat verschafft.

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