Rz. 93

Andere als die in den § 4 Abs. 5 Nr. 1 bis 6 und 6b EStG bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Stpfl. oder anderer Personen berühren, dürfen den Gewinn nicht mindern, sofern sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Die Vorschrift will verhindern, dass unangemessener betrieblicher Repräsentationsaufwand bei der Einkommensteuer berücksichtigt wird.[1] Grundsätzlich kann der Kaufmann selbst entscheiden, welche Aufwendungen er für seinen Betrieb tätigt. Die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, Üblichkeit und Zweckmäßigkeit ist für die Anerkennung als BA ohne Bedeutung.[2] § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG schränkt diesen Grundsatz für alle unangemessenen Betriebsausgaben ein. Die Vorschrift gilt nicht für aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter, da deren Abzug bereits die Aktivierungspflicht entgegensteht, sondern bezieht sich lediglich auf die AfA,[3] die ohne die betriebliche Veranlassung Kosten der privaten Lebensführung wären.[4]

 

Rz. 94

Als Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, kommen insbesondere in Betracht:

  • die Kosten für die Übernachtung anlässlich einer Geschäftsreise,
  • die Aufwendungen für die Unterhaltung und Beherbergung von Geschäftsfreunden, soweit der Abzug dieser Aufwendungen nicht schon nach § 4 Abs. 5 Nr. 3 EStG ausgeschlossen ist,
  • die Aufwendungen für die Unterhaltung von Pkw und für die Nutzung eines Flugzeuges,
  • die Aufwendungen für die Ausstattung der Geschäftsräume, z. B. der Chefzimmer und Sitzungsräume.[5]

Bei der Prüfung der Angemessenheit ist darauf abzustellen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer angesichts der erwarteten Vorteile die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Die Unangemessenheit ist nicht nach der Verkehrsauffassung der beteiligten Wirtschaftskreise, sondern nach der Anschauung breitester Bevölkerungskreise zu beurteilen.[6] Die Entscheidung ist nach den Umständen des Einzelfalles zu treffen. Neben der Größe des Unternehmens, der Höhe des Umsatzes und des Gewinnes, spielt auch die Bedeutung der Aufwendungen für den Geschäftserfolg eine Rolle; eine feste Betragsgrenze gibt es nicht.[7] Entscheidend ist auch der Grad, in dem die private Lebensführung berührt wird. Aufwendungen können umso weniger als unangemessen angesehen werden, je stärker die Berührung mit der Lebensführung hinter der betrieblichen Veranlassung zurücktritt.[8] Für einen Pkw wird daher regelmäßig keine Unangemessenheit anzunehmen sein.[9] Für Flugzeugkosten ist zu prüfen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer das Flugzeug angesichts der erwarteten Kosten und Vorteile ebenfalls gemietet hätte. Übersteigen die Kosten dessen Nutzung deutlich, ist ein Teil der Aufwendungen nicht abziehbar.[10] Für Einrichtungsgegenstände hat der BFH die Anschaffung von Orientteppichen regelmäßig als angemessen angesehen.[11]

 

Rz. 95

§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG enthält kein umfassendes Abzugsverbot. Vielmehr sind die abziehbaren BA auf den angemessenen Teil zu beschränken. Nur der unangemessene Teil der Aufwendungen (AfA!) ist nicht abziehbar. Schafft der Stpfl. einen antiken Schreibtisch für 50.000 EUR an und ergibt die Angemessenheitsprüfung, dass lediglich 10.000 EUR angemessen wären, ist die AfA nach 10.000 EUR unter Berücksichtigung der üblichen Nutzungsdauer für einen Schreibtisch zu bemessen. Gleichwohl wird der Schreibtisch notwendiges Betriebsvermögen, etwaige Veräußerungsgewinne sind zu versteuern.[12] Entsprechendes gilt für einen Pkw. Hier sind die laufenden BA wie Benzin, Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung, Wartung usw. nicht unangemessen und daher vollen Umfanges abziehbar.[13] Darüber hinaus hat der BFH Aufwendungen, die in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den Leistungen stehen, bereits dem Grunde nach als unangemessen angesehen und den Abzug als BA insgesamt versagt.[14]

[7] BFH, Urteil v. 8.10.1987, IV R 5/85, BStBl 1987 II S. 853 betr. Anschaffung zweier Pkw der Marke Porsche für 75.000 DM (1978) durch den Inhaber einer Werbeagentur ist angemessen.
[9] BFH, Urteil v. 23.5.1991, V R 109/86, BFH/NV 1992 S. 207: AK eines Pkw von 63.000 DM; FG Hamburg, Urteil v. 15.6.1987, II 90/85, EFG 1987 S. 543, rkr.; ausnahmsweise AK eines Pkw Lamborghini von 165.506 DM(!); vgl. aber BFH, Urteil v. 19.3.2002, IV B 50/00, BFH/NV 2002 S. 1145 bei der Anschaffung von 5 PKW der Oberklasse.

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