Rz. 37

Nach § 4 Abs. 5 Nr. 1–13 EStG sind bestimmte BA nicht oder nur eingeschränkt abziehbar. Nach dem objektiven Nettoprinzip[1] müssen Erwerbsaufwendungen von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden, da sie dem Stpfl. zur Zahlung von Steuern nicht zur Verfügung stehen. § 4 Abs. 5 EStG verstößt damit gegen das Nettoprinzip. Gleichwohl hat das BVerfG diese Einschränkungen bisher als verfassungskonform angesehen, da es offen gelassen hat, ob das Nettoprinzip verfassungsrechtlich geschützt ist, weil Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidung eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes bedürfen.[2] Dabei wird dem Gesetzgeber ein weiterer Beurteilungs- und Ermessensspielraum eingeräumt.[3] § 4 Abs. 5 EStG findet immer nur Anwendung, wenn zuvor geklärt worden ist, ob dem Grunde nach überhaupt BA vorliegen. Sind Repräsentations-, Bewirtungs- oder Reiseaufwendungen bereits privat (mit-)veranlasst,[4] entfällt schon aus diesem Grund die Abziehbarkeit. Auf § 4 Abs. 5 EStG kommt es nicht mehr an. Soweit nicht abziehbare BA den Gewinn gemindert haben, sind sie außerbilanziell dem Gewinn wieder hinzuzurechnen.

[1] Vgl. Rz. 1.
[2] Vgl. Rz. 2.
[3] Vgl. Rz. 1.

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