Rz. 34

BA (und WK) können bereits anfallen, bevor Einnahmen aus einer Einkunftsart erzielt werden, sog. vorweggenommene Betriebsausgaben. Voraussetzung ist, dass ein klar erkennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und einer bestimmten Einkunftsart besteht. Der Abzug der Aufwendungen setzt voraus, dass ihre Entstehung und betriebliche Veranlassung nachgewiesen werden können. Lassen sich die Tatsachen, aus denen sich die Entstehung und der betriebliche Zusammenhang der Aufwendungen ergeben, nicht feststellen, geht dies zu Lasten des Stpfl. Er trägt für diese Tatsachen die objektive Beweislast.[1] Dies gilt auch für vorweggenommene Aufwendungen in Bezug auf die Gründung einer Personengesellschaft oder eines Betriebs (Anlauf- oder Gründungskosten). Hierunter fallen Planungen, Organisationsaufbau, Werbung, Materialanschaffungen, ggf. Anschaffung von Waren, Verträge mit Kunden und Lieferanten vor Geschäftseröffnung, Beratungen, Besichtigung von Betriebsgebäuden (u. U. Anschaffungskosten), Erwerb und Erprobung von Maschinen, Gebühren für Genehmigungen, ggf. Gerichts- und Notarkosten usw.[2] Kommt es entgegen der Planung des Stpfl. nicht zur Eröffnung des Gewerbebetriebes, können solche Aufwendungen als vergebliche BA abziehbar sein, sofern nur eine klar erkennbare Beziehung zu den Einkünften besteht. Nicht ausreichend ist, dass mit den Aufwendungen irgendeine, noch unsichere Einkunftsquelle angestrebt wird[3]. Auch muss der Entschluss, Einkünfte aus einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, bereits endgültig gefasst sein. Die Aufwendungen müssen klar und eindeutig auf die Erzielung von Einkünften in einer bestimmten Einkunftsart gerichtet sein. Hierzu gehören insbesondere

  • Finanzierungskosten,[4]
  • Unternehmensrückgabe nach dem Vermögensgesetz,[5]
  • Reisekosten,[6]
  • Vermittlungskosten, die eine KG für die Vermittlung des Eintritts eines Kommanditisten schuldet.[7]

Keine vorweggenommenen Betriebsausgaben liegen aber vor, wenn die Aufwendungen lediglich dazu dienen, die Entscheidung, ob eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit aufgenommen wird, vorzubereiten.[8]

Der BFH hatte den Abzug versagt, wenn feststand, dass die Aufwendungen abziehbar waren, es aber nicht feststand, ob es sich um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelte,[9] hat diese Auffassung aber aufgegeben.[10]

Nach neuerer Rechtsprechung können hierunter auch Aufwendungen eines Steuerpflichtigen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung für den Erwerb eines neuen Berufes fallen.[11]

Der Gründungsaufwand eines inländischen Freiberuflers für eine ausländische Betriebsstätte führt nicht zu BA bei der Ermittlung der inländischen Einkünfte. Unterliegen die Einkünfte der abkommenrechtlichen Freistellung gilt dies auch, wenn es sich um vergebliche Aufwendungen handelt.[12]

[5] BMF, Schreiben v. 25.7.1994, IV B 2 – S 1901 – 136/94, DStR 1994 S. 1195.
[7] BFH, Urteil v. 23.10.1986, IV R 352/84, BStBl 1988 II S. 128, bei Leistung an Gesellschafter: Sondervergütungen; BMF, Schreiben v. 2.12.1988, IV B 2 – S 2170 – 61/87, BStBl 1988 I S. 98 unter Aufgabe der entgegenstehenden Auffassung BMF, Schreiben v. 15.2.1984, BStBl 1984 I S. 157 Rz. 2.
[12] BFH, Urteil v. 26.2.2014, I R 56/12, BFH/NV 2014 S. 1297; zweifelnd Drüen, in Brandis/Heuermann, EStG, KStG, GewStG und Nebengesetze, § 4 Rz. 590, Stand 11/2020.

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