Versicherungsbeiträge zur Abdeckung typischer betrieblicher Risiken stellen Betriebsausgaben dar.[1] Beispiele hierfür sind Haftpflichtversicherungen mit betrieblicher Veranlassung (Berufshaftpflichtversicherungen für Freiberufler oder für das betriebliche Kraftfahrzeug), Sachversicherungen (betriebliche Hagel-, Diebstahl-, Feuer- und Rechtsschutzversicherung) und Kasko-Versicherungen für betriebliche Fahrzeuge. Ebenso abzugsfähig sind Beiträge für Versicherungen zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers sowie für Versicherungen für Betriebsunterbrechungen, sofern das betriebliche Risiko damit abgedeckt werden soll. Versicherungskosten, die das Risiko der ordnungsbehördlich verfügten Schließung der Praxis (Quarantäne) absichern, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Werden Versicherungsrisiken für Krankheit und Quarantäne versichert, ist nur der anteilige Betrag für die Quarantäne als Betriebsausgabe ergebnismindernd zu berücksichtigen.[2] Beiträge für eine Risikolebensversicherung sind hingegen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, selbst wenn sich die Gesellschafter einer Rechtsanwaltskanzlei gegenseitig zum Abschluss einer solchen Versicherung verpflichten, um die wirtschaftlichen Folgen im Fall eines Todes eines Gesellschafters zu mildern.[3] Krankenversicherungsbeiträge oder Beiträge für eine private Lebensversicherung des Betriebsinhabers werden den Kosten der privaten Lebensführung zugeordnet. Ein Abzug ist zulässig maximal in Höhe der Regelungen zu den Sonderausgaben im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens.[4] Gleiches gilt für eine Berufsunfähigkeitsversicherung.[5]

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