Im Rahmen der Ermittlung der Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG stellen die Zahlungen der Umsatzsteuer eine Betriebsausgabe dar (z. B. Umsatzsteuervorauszahlungen oder Umsatzsteuernachzahllungen laut Steuererklärung sowie Umsatzsteuer, die von anderen Unternehmern als "Vorsteuer" ordnungsgemäß in Rechnung gestellt wurden und bezahlt sind). Nicht abzugsfähig sind Umsatzsteuerbeträge, die zu den Anschaffungskosten eines Anlageguts zählen, da der Unternehmer z. B. nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist oder da keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.[1]

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