Betriebliche Steuern, wie Umsatzsteuer, betriebliche Kfz-Steuer, Grundsteuer für betriebliche Grundstücke, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Grunderwerbsteuer stellt Anschaffungsnebenkosten zum betrieblichen Grundstück dar und ist daher im Rahmen der Abschreibung auf das abnutzbare Gebäude als Betriebsausgabe berücksichtigungsfähig. Private Steuern, wie z. B. Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, sind als Kosten der privaten Lebensführung nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Ein Betriebsausgabenabzugsverbot gilt für Körperschaftsteuer, Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Die Gewerbesteuer darf ab dem Erhebungszeitraum 2008 ebenso steuerlich nicht mehr den Gewinn mindern.[1] Gewerbesteueraufwendungen für die Erhebungszeiträume davor sind weiterhin abzugsfähige Betriebsausgaben.

Steuerliche Nebenleistungen, z. B. Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Zinsen, Zwangsgelder und andere Kosten,[2] teilen das Schicksal der zuzuordnenden Steuer. So sind z. B. Säumniszuschläge auf die Einkommensteuer keine Betriebsausgaben, während Säumniszuschläge auf die Umsatzsteuer den Gewinn mindern. Zinsen auf hinterzogene Steuern sind steuerlich nicht abzugsfähig.[3]

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