Bewegliche, abnutzbare, selbstständig nutzugsfähige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen netto 250 EUR und 1.000 EUR liegen, dürfen zu einem sog. Sammelposten zusammengefasst werden.[1] Betriebsausgaben können im Wege der Abschreibung geltend gemacht werden. Die Abschreibung berechnet sich mit jährlich 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Bildung und in den Folgejahren, sog. Poolabschreibung.
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