Reisekosten wie Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Nebenkosten sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Sind die Reisekosten gemischt veranlasst, und sind sie nicht eindeutig dem betrieblichen oder privaten Bereich zuordenbar, können die Kosten inkl. der Hin- und Rückreise durch sachgerechte Schätzung (z. B. zeitanteilig) aufgeteilt werden. Der Steuerpflichtige hat die notwendigen Aufzeichnungen zu führen und trägt auch die Beweislast. Bei Durchführung der Reise mit privatem PKW, können entweder pro gefahrenem Kilometer pauschal 0,30 EUR (bzw. ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 EUR[1]- bis 2021: 0,35 EUR) oder ein individueller km-Satz angesetzt werden, der für den Pkw anhand der Fahrleistung für das Kalenderjahr und der Gesamtkosten für das Fahrzeug zu berechnen ist. Bei Mitnahme eines weiteren Reisenden oder von Gepäck können keine weiteren Kosten pauschal geltend gemacht werden.

Ist der Steuerpflichtige neben seiner selbständigen Tätigkeit zudem als Arbeitnehmer angestellt und wurde ihm das Fahrzeug von seinem Arbeitgeber unentgeltlich gegen Versteuerung nach der 1-%-Regel überlassen, können jedoch keine Reisekosten als Betriebsausgaben abgezogen werden, da weder ein Geldabfluss noch eine Vermögenseinbuße durch Werteverzehr vorliegt. Insofern ist ein Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.[2]

Zu den Reisenebenkosten zählen, Kosten für die Gepäckbeförderung und –aufbewahrung sowie Koten für eine Reisegepäckversicherung; zudem Kosten für öffentliche Verkehrsmittel oder Taxis am Reiseort, beruflich veranlasste Telefonate, Parkplatzgebühren etc. Liegt kein Beleg vor, können im Einzelfall Betriebsausgaben durch Eigenbelege glaubhaft gemacht werden.

[1] § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG i. d. F. des Steuerentlastungsgesetzes 2022.

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