Aufwendungen, die im Rahmen von Informationsreisen anfallen, sind unter gewissen Voraussetzungen als Betriebsausgaben abzuziehen. Gem. BFH-Urteil[1] ist anzunehmen, dass Gruppenreisen zu Informationszwecken häufig auch zu Zwecken der Erholung und Bildung dienen. Ein Betriebsausgabenabzug ist zulässig für den beruflich oder betrieblich veranlassten Anteil, wenn diese Kosten klar von den privat veranlassten Kosten abzugrenzen und die beruflich veranlassten Kosten nicht von untergeordneter Bedeutung sind.[2]

Übrige gemischt veranlasste Aufwendungen wie z. B. Kosten der Beförderung, Verpflegung, Hotelübernachtung, sind nach sachgerechtem Aufteilungsmaßstab aufzuteilen in abzugsfähige betrieblich veranlasste und nicht abzugsfähige privat veranlasste Kosten.

Damit ein Betriebsausgabenabzug zulässig ist, sind entsprechende Nachweise zu führen.

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