Der Verlust von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens (z. B. durch Warendiebstahl) wirkt sich nicht (zusätzlich) gewinnmindernd aus. Die Gewinnminderung ergibt sich hier bereits daraus, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bereits als Betriebsausgaben angesetzt wurden und diesen Betriebsausgaben nunmehr keine Betriebseinnahmen bei Veräußerung gegenüberstehen. Werden einem Unternehmer Gegenstände des Anlagevermögens gestohlen, muss der noch vorhandene Buchwert als Aufwand gebucht werden. Geldverluste (z.B durch Diebstahl, Unterschlagung, Brand) können ebenfalls Betriebsausgaben sein. Wie bei dem Verlust von betrieblichen Wirtschaftsgütern kommt es auch hier darauf an, ob der Verlust betrieblich oder privat veranlasst ist. Entscheidend ist aber dabei nicht, ob sich das Geld im Betriebsvermögen befand. Es kommt vielmehr darauf an, ob konkret eine betriebliche Veranlassung vorlag.[1]

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