Zinsen für betriebliche Darlehen sind grundsätzlich abzugsfähige Betriebsausgaben. Das sog. Zwei-Konten-Modell erlaubt es dem Betriebsinhaber, mithilfe (mindestens) zweier betrieblicher Konten seine Betriebseinnahmen (ganz oder teilweise) ohne steuerliche Nachteile zu entnehmen und gleichzeitig die betrieblichen Aufwendungen (ganz oder teilweise) mit Krediten zu finanzieren.[1]

Der Betriebsausgabenabzug wird jedoch durch die Regelung des § 4 Abs. 4a EStG bei sog. Überentnahmen eingeschränkt. Betragen die Schuldzinsen (ohne Schuldzinsen für Investitionsdarlehen) mehr als 2.050 EUR, muss überprüft werden, ob sog. Überentnahmen vorliegen. Als Überentnahme gilt der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.[2] Sind Überentnahmen gegeben, ist ein Teil der angefallenen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.[3] Eine weitere Einschränkung erfolgt durch die Zinsschranken-Regelung nach § 4h EStG bzw. 8a KStG. Auch Auslandszinsen können im Rahmen der Betriebsausgaben abgezogen werden.

Bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen, z. B. zwischen Eltern und Kindern, sind die Zinsen nur dann abzugsfähig, wenn die Verträge einer betrieblichen Veranlassung unterliegen, die Vereinbarungen ernsthaft bestehen und wie unter fremden Dritten durchgeführt werden.[4]

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